Auf Grund der gesunkenen Fondsvolumina ergab sich für manche Fondsmanager die prekäre Situation, dass ein kosteneffizientes Fondsmanagement nicht mehr möglich war. Fondsmanagern bleiben in einem solchen Fall nur zwei Möglichkeiten: Den Investmentfonds zu schließen oder durch Fusion zweier Investmentfonds ein größeres Gesamtfondsvolumen zu schaffen, welches wieder kosteneffizient verwaltet werden kann.
Nach derzeitiger Rechtslage ist in Österreich ausschließlich die Fusion von Investmentfonds möglich, die nach dem österreichischen Investmentfondgesetz (InvFG) gegründet wurden. Die grenzüberschreitende Verschmelzung eines österreichischen Investmentfonds mit ausländischen UCITS-konformen Investmentfonds ist nach aktueller Rechtslage nicht möglich (UTICS steht für Undertakings of Collective Investment in Transferable Securities). .
Mit der neuen UCITS IV-Richtlinie werden für die grenzüberschreitende Fusion von Investmentfonds gemeinschaftsrechtlich einheitliche Rahmenbedingungen geschaffen. Der österreichische Gesetzgeber hat die Richtlinie bis zum 1. Juli 2011 ins InvFG zu implementieren.
Nach dem Entwurf von UCITS IV sind Verschmelzungen von Investmentfonds bzw. deren Teilfonds in drei unterschiedliche Gestaltungsformen möglich, wobei diese künftig auch auf einheimische Fondsverschmelzungen anzuwenden sein werden:
1. Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines bestehenden Fonds auf einen anderen bestehenden Fonds. Anteilinhaber des übertragenden Fonds erhalten im Gegenzug dafür Anteile am übernehmenden Fonds sowie gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung („Fusion durch Aufnahme“).
2. Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zweier bestehender Fonds auf einen von ihnen gebildeten Fonds. Anteilinhaber der übertragenen Fonds erhalten Anteile am übernehmenden Fonds sowie gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung („Fusion durch Neugründung“).
3. Übertragung des Nettovermögens des übertragenden Fonds auf einen übernehmenden Fonds, wobei der übertragende Fonds bis zur Tilgung der Verbindlichkeiten bestehen bleibt.
Die Verschmelzung von Investmentfonds ist von der Genehmigung durch die Anteilsinhaber abhängig.
Der Entwurf zur Richtlinie selbst enthält keine Vorschriften hinsichtlich der für die Fusion notwendigen Zustimmungsquote der Anteilinhaber. Eine solche ist vielmehr von der Umsetzung in den jeweiligen nationalen Vorschriften abhängig. In den Entwurf wurde eine Höchstgrenze von 75 % der anwesenden und vertretenen Anteilinhaber aufgenommen. Dadurch wurde den Mitgliedstaaten zu Recht die Möglichkeit genommen, grenzüberschreitende Fondsfusionen mit in anderen Mitgliedstaaten domizilierten Fonds durch übermäßig hohe Präsenz- oder Konsenzquoren zu unterbinden.
Vor Genehmigung der Verschmelzung müssen die Investmentfonds der zuständigen Behörde einen Verschmelzungsplan vorlegen, welcher die wesentlichen Punkte der geplanten Verschmelzung aufzeigt. Insbesondere muss der Verschmelzungsplan die Verschmelzungsart sowie den Hintergrund für die geplante Verschmelzung enthalten. Des Weiteren müssen für die Anleger wesentliche Informationen wie die Bewertung des Vermögens, der Verschmelzungstermin oder die Berechnungsmethode für das Umtauschverhältnis im Verschmelzungsplan enthalten sein.
Für die Genehmigung der Verschmelzung ist die jeweilige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden Fonds zuständig. Wird beispielsweise ein österreichischer Investmentfonds in einen luxemburgischen Société d´Investissement à Capital Fixe (SICAF) verschmolzen, ist eine Genehmigung der Finanzmarktaufsicht zur Durchführung der Verschmelzung erforderlich. Wird hingegen der SICAF in den österreichischen Investmentfonds verschmolzen, ist die luxemburgische Aufsichtsbehörde Commission de surveillance du secteur financier (CSSF) für das Verschmelzungsverfahren zuständig.
Ebenso ist das Verschmelzungsverfahren nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden Fonds durchzuführen.
Nach der derzeitigen UCITS-Richtlinie sind Fondsfusionen ausschließlich innerhalb derselben Rechtsordnung möglich. Durch Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Fusion von UCITS-konformen Investmentfonds wird ein wesentlicher Schritt zur Effizienzsteigerung für die Fondsbranche gesetzt und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu nicht UCITS-konformen Fondskonstruktionen gefördert.
Entsprechend den Erwägungen zum Richtlinienentwurf soll die grenzüberschreitende Fusion unabhängig von der Rechtsform (Vertragsform, Satzungsform, Trust) des jeweiligen UCITS ermöglicht werden. Ob es den europäischen Gesetzgebern jedoch gelingen wird, rechtsformübergreifende Fusionen zu ermöglichen, bleibt abzuwarten. Im Richtlinienentwurf wird dies bereits kritisch angeführt. Für die österreichische Fondsbranche wäre insbesondere die Möglichkeit der Fusion von Investmentfonds in Vertragsform mit Investmentgesellschaften in Satzungsform wünschenswert.
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