Dadurch entstehen dem Fonds ähnliche Einsparungsmöglichkeiten, jedoch bleibt jeder der am Pooling teilnehmenden Investmentfonds rechtlich selbstständig.
Unter Pooling wird die gleichzeitige Verwaltung von Vermögensgegenständen mehrerer Investmentfonds verstanden. In manchen Mitgliedstaaten ist Pooling von Investmentfonds zulässig, Regelungen für grenzüberschreitendes Pooling sind bislang europarechtlich nicht vorgesehen gewesen.
Allgemein wird beim Pooling zwischen Virtual Pooling und Entity Pooling unterschieden.
• Beim Virtual Pooling besteht ausschließlich ein virtueller Pool, unter dessen Funktion die partizipierenden Investmentfonds gemeinsam verwaltet werden. Die zusammengefassten Investmentfonds bleiben somit rechtlich und wirtschaftlich getrennt und bleiben Eigentümer der veranlagten Vermögensgegenstände.
• Beim Entity Pooling hingegen wird das Kapital mehrerer Investmentfonds in einen „tatsächlichen Pool“ investiert. Das Entity Pooling von Investmentfonds wird in den USA auch unter der Bezeichnung „Master-Feeder-Funds“ geführt.
Diese Bezeichnung „Master-Feeder-Funds“ wurde auch in der neuen europäischen UCITS-Richtlinie („UCITS IV“ - Undertakings of Collective Investment in Transferable Securities) übernommen, wobei neben Investmentfonds auch Teilfonds erfasst sind. Master-Feeder-Strukturen waren bislang nicht europarechtlich harmonisiert, woran auch ein grenzüberschreitender Vertrieb gescheitert war. Da jedoch die Auflage von Master-Feeder-Funds in einigen Mitgliedstaaten wie Luxemburg und Frankreich bereits zulässig ist und die Fondsindustrie in anderen EU-Staaten diesbezüglich großes Interesse zeigte, wurde die Bildung von Master-Feeder-Strukturen mit UCITS IV auch für UCITS-konforme Investmentfonds ermöglicht.
Nach UCITS IV wird ein Feeder-Fonds dahingehend bestimmt, als er mindestens 85 Prozent seines Vermögens direkt in den Master-Fonds investieren muss. Auf Grund der für diese Struktur beabsichtigten Veranlagungskumulierung werden die für die anderen Investmentfonds nach der UCITS-Richtlinie geltenden Vorschriften betreffend die Veranlagung und Risikostreuung eingeschränkt. Die restlichen 15 Prozent des Vermögens kann der Feeder-Fonds in flüssige Mittel und Derivate investieren, wobei in Letztere ausschließlich zu Absicherungszwecken.
Investmentfonds, welche beabsichtigen als Feeder-Fonds mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens mit einem Master-Fonds zu poolen, müssen dies bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates beantragen. Dem Antrag ist eine Erklärung des Master-Fonds beizulegen, in welcher sich dieser verpflichtet, alle benötigten Unterlagen und Informationen für das Pooling zur Verfügung zu stellen. Vor Abgabe dieser Verpflichtung ist der Feeder-Fonds nicht berechtigt, die allgemeine Veranlagungsgrenze für Subfonds von bis zu 20 Prozent zu überschreiten.
Aufgrund der hohen Veranlagungskonzentration des Feeder-Fonds in den Master-Fonds sind beide Fonds hinsichtlich mehrerer Bestimmungen stark an einander geknüpft:
Einerseits müssen die beteiligten Investmentfonds den Veröffentlichungszeitpunkt ihrer jeweiligen Net Asset Values (NAVs) auf einander abstimmen, andererseits ist der Feeder-Fonds im Falle einer Aussetzung der Rücknahme oder Zeichnung der Anteilscheine des Master-Fonds berechtigt, ebenfalls die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteilscheine auszusetzen. Werden Master- und Feeder-Fonds von unterschiedlichen Verwaltungsgesellschaften verwaltet bzw. unterschiedlichen Wirtschaftsprüfern geprüft, bedarf es weiters einer Vereinbarung der jeweiligen Dienstleistungserbringer über einen ordentlichen Informationsaustausch.
Zuvor wurde bereits angeführt, dass Master-Feeder-Fonds eine verhältnismäßig hohe Veranlagungskonzentration haben. Es ist daher notwendig den jeweiligen Anleger über diese Veranlagungskonzentration zu informieren. Der Feeder-Fonds ist verpflichtet, dementsprechende Angaben in den Prospekt und in den Jahresbericht aufzunehmen. Zusätzlich ist der Feeder-Fonds verpflichtet, einen Hinweis auf den Master-Fonds in jede relevante Marketing-Anzeige aufzunehmen.
Der eindeutige Zweck dieser Neuerung durch UCITS IV stellen die damit verbundenen Kostensenkungen dar. Gerade im Bereich der passiv gemanagten Investmentfonds gibt es eine Vielzahl an Alternativveranlagungen, welche zwar kostengünstiger agieren können, für den Anleger jedoch ein höheres Risiko des Fonds bedeuten können (z. B. strukturierte Produkte). Mit UCITS IV wurde daher ein Schritt in die richtige Richtung gemacht und den Fondsgesellschaften eine weitere Möglichkeit zur Kosteneinsparung gegeben. Diese Kosteneinsparungen sollen bei folgendem Beispiel deutlicher sichtbar werden:
Im Dow-Jones-Industrial Index (DJI) sind 30 große amerikanische börsenotierten Unternehmen gelistet, welche den „Gesundheitszustand“ der US-amerikanischen Wirtschaft widerspiegeln.
Zahlreiche Kapitalanlagegesellschaften, welche standardmäßig UCITS-konforme Investmentfonds anbieten, legen eine Vielzahl an den DJI oder andere bekannte Indizes gekoppelte sogenannte Indexfonds auf. Für jeden Indexfonds müssen jedoch derzeit die Portfolios bei Änderungen der Gewichtung bestimmter Wertpapiere in dem betreffenden Index durch Kauf- und Verkauforders separat angepasst werden. Die damit verbundenen Zusatzkosten (Ordergebühren, Arbeitskraft, etc.) müssen vom Fonds getragen werden. Bei Master-Feeder-Konstruktionen hingegen erfolgt die Anpassung an den Index gebündelt beim Master-Fonds. Je mehr Feeder-Fonds somit in einen Master-Fonds investiert sind, desto kostengünstiger kann dieser für den einzelnen Feeder-Fonds die Depotumschichtung vornehmen.
Ein solches Einsparungspotenzial entsteht ebenso bei Industriefonds, Anleihefonds und allen anderen an gewisse Fixvorgaben gebundene Fonds. Feinabstimmungen in der Veranlagung sind mit 15 Prozent des Fondsvermögens weiterhin möglich. Der Kosten-Nutzen-Faktor ist somit wohl bei Indexfonds am deutlichsten erkennbar ist, zumal der Fondsmanager an fixe Vorgaben bei seiner Veranlagungsentscheidung gebunden ist.
Wenngleich diese Form der Kostenbündelung dem Anleger einen grundsätzlich höheren Ertrag zu versprechen scheint, müssen auch die damit verbundenen möglichen Risiken aufgezeigt werden. Die Kumulierung vieler Feeder-Fonds bei einem Master-Fonds kann natürlich im Falle dessen Ausfalls eine beträchtlich höhere Anzahl von Anlegern schädigen, als beispielsweise bei Dachfonds, welche höchstens 20 Prozent des Fondsvolumens in den jeweiligen Subfonds investieren dürfen. Es ist daher eine sorgfältige Auswahl des Master-Fonds geboten.
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Lesen Sie auch den 1. Teil der Gastkommentar-Serie "Fusion von Investmentfonds nach UCITS IV" (03.09.2009) von Dr. Buchberger und Dr. Leser!