Zulässig sind alle Aktivitäten, für die sie im Herkunftsmitgliedstaat lizenziert sind. Dies wird üblicherweise als der „Europäische Pass für Verwaltungsgesellschaften“ oder „Management-Pass“ bezeichnet.
Lückenlos wurde der Management-Pass bislang ausschließlich für UCITS in Satzungsform verwirklicht. Der „Management Company Passport“ stellt eine Erweiterung dieses „Management-Passes“ für UCITS in Vertragsform dar. In Österreich ist die Auflage von UCITS in Satzungsform jedoch unzulässig. Deshalb ist die Harmonisierung durch UCITS IV für die österreichische Fondsindustrie von großer Bedeutung.
Während Investmentgesellschaften in Satzungsform – wie beispielsweise der luxemburgischen Société d´Investissement à Capital Variable (SICAV) – bereits vor UCITS IV grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten gegründet werden konnten, war eine grenzüberschreitende Gründung von Kapitalanlagefonds in Vertragsform nicht möglich. Art. 3 UCITS-Richtlinie schreibt vor, dass ein UCITS in demjenigen Mitgliedstaat als ansässig anzusehen ist, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Verwaltungsgesellschaft befindet. Eine österreichische Verwaltungsgesellschaft konnte daher bisher keinen Investmentfonds nach deutschem Recht auflegen. Sehr wohl konnte aber eine österreichische Verwaltungsgesellschaft eine Investmentgesellschaft (z. B. SICAV) in einem anderen Mitgliedstaat gründen.
Diese Ungleichbehandlung stellte eine Benachteiligung jener Mitgliedstaaten dar, welche ausschließlich die Vertragsform implementiert haben. Beabsichtigte eine Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat einen Kapitalanlagefonds in Vertragsform aufzulegen, so war dies nicht möglich.
Durch den „Management Company Passport“ wird Investmentfonds in Vertragsform jene Möglichkeit geboten, welche Investmentgesellschaften in Satzungsform bereits haben. Investmentfonds können mit UCITS IV ihre Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat wählen. Unabhängig von der Sitzwahl wird hinsichtlich der Herkunft des UCITS nicht mehr auf den Sitz der Verwaltungsgesellschaft, sondern auf den Ort der Zulassung abgestellt.
Dieses Prinzip wird auch bei der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden umgesetzt, wobei sich am in Art. 52 der UCITS-Richtlinie manifestierten Prinzip der Kontrolle im Sitzstaat nichts ändert. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist im Gegensatz zu jener des Herkunftsmitgliedstaates zur Beaufsichtigung nur sehr eingeschränkt berechtigt.
Bei Auflage bzw. Gründung eines Investmentfonds in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat der Kapitalanlagegesellschaft, muss sowohl das anzuwendende Recht als auch die Zuständigkeit geklärt werden. Bezüglich der Zuständigkeit bestimmt Art. 19 Abs. 3 UCITS-Richtlinie, dass der UCITS hinsichtlich der Gründung und Geschäftstätigkeit den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates des UCITS unterliegt. Ebenso richtet sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach dem Herkunftsmitgliedstaat des UCITS.
Gründet daher beispielsweise eine österreichische Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich zu ihren in Österreich verwalteten Kapitalanlagefonds in Luxemburg einen SICAV, im Wege der Dienstleistungsfreiheit, so hat sie auf den SICAV die luxemburgischen Bestimmungen anzuwenden. Die Prüfung unterliegt in diesem Fall ebenso der luxemburgischen Aufsichtsbehörde Commission de surveillance du secteur financier (CSSF) und nicht der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Es soll jedoch verhindert werden, dass Investmentfonds bzw. Investmentgesellschaften sich den Sitzstaat ausschließlich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften aussuchen, um dadurch die strengeren Bestimmungen im Herkunftsmitgliedstaat zu umgehen. Diese sogenannte „Aufsichtsarbitrage“ war bei Investmentfonds in Vertragsform bislang nicht möglich, da diese nach der UCITS-Richtlinie als im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft ansässig galten. Um eine solche „Aufsichtsarbitrage“ zu unterbinden, sollen Kapitalanlagefonds, die ihre Anteile im beabsichtigten Herkunftsmitgliedstaat nicht vertreiben wollen, keine Zulassung erteilt werden.
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