Risiken und Chancen beim Steuerreporting

Die Europäische Union (EU) mit ihren derzeit 17 Mitgliedstaaten repräsentiert einen mehr oder weniger einheitlichen Wirtschaftsraum mit rund 300 Millionen potenziellen Investoren. Erfahren Sie mehr zu den Risiken und Chancen beim Steuerreporting am deutschen Markt hier: Funds | 03.03.2011 04:45 Uhr
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Risiken und Chancen beim Steuerreporting am deutschen Markt

Die Europäische Union (EU) mit ihren derzeit 17 Mitgliedstaaten repräsentiert einen mehr oder weniger einheitlichen Wirtschaftsraum mit rund 300 Millionen potenziellen Investoren. Innerhalb der EU ist es erlaubt, einen in einem Mitgliedstaat zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Investmentfonds mit niedrigen aufsichtsrechtlichen Hürden europaweit zu vertreiben. Hierbei stechen insbesondere drei Jurisdiktionen hervor, in denen der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentfonds am weitesten verbreitet ist.

Dabei handelt es sich in erster Linie um Deutschland, Österreich und die Schweiz. So investieren bspw. deutsche Investoren zunehmend in entsprechende ausländische Vehikel –bevorzugt über Plattformen aus Luxemburg, Irland und nicht zuletzt aus Österreich. Hierbei teilen alle ausländischen Beteiligte, die Investmentfonds an deutsche Investoren vertreiben, ein gemeinsames Schicksal.

Wer Investmentfonds an deutsche Investoren erfolgreich vertreiben will, muss sich mit den mehr als komplizierten Vorschriften des deutschen Investmentsteuergesetzes (InvStG) auseinandersetzen. Die Vorschriften des deutschen Steuerreportings gelten sowohl für inländische deutsche Investmentvermögen als auch gleichermaßen für ausländische Investmentvermögen. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass der deutsche Gesetzgeber – wie die meisten europäischen Jurisdiktionen –entschieden hat, die Investmentplattform selbst nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Die steuerlichen Konsequenzen sind stattdessen auf der Investorenebene sicherzustellen. Investmentfonds, die nicht in vollem Umfang die Anforderungen an das Steuerreporting erfüllen, weil sie bspw. nicht fristgerecht den Ermittlungs- und Veröffentlichungsfristen nachkommen, erfahren einen nicht zu unterschätzenden Vertriebsnachteil. Der deutsche Gesetzgeber führt diese Vehikel auf der Investorenebene einer empfindlichen Strafbesteuerung zu, derzeit noch ohne den – in der Regel – ahnungslosen Investor zu kriminalisieren.

Das InvStG unterscheidet grundsätzlich zwischen transparenten Fonds (mit Zertifizierung) und intransparenten Fonds (ohne Zertifizierung). Der jeweilige Fondsstatus ist dabei an bestimmte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten geknüpft. In dieser Hinsicht hat der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen an in- und ausländische Fonds gleichgestellt.

Zunächst ist festzuhalten, dass nur ein zertifizierter transparenter ausländischer Investmentfonds den größtmöglichen steuerlichen Vorteil für die deutschen Investoren sicherstellt und somit ein größeres Vertriebspotenzial bei deutschen Investoren hat. Im Einzelnen lassen sich die Voraussetzungen für die Klassifizierung in transparente und intransparente Fonds wie folgt zusammenfassen.

Transparente Fonds:

Für die Qualifizierung als „transparenter Fonds“ sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüttung /Thesaurierung den Anlegern, bezogen auf den einzelnen Investmentanteil, in deutscher Sprache alle in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr.1 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen bekannt zu machen und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Ferner sind die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Angaben mit einer Berufsträgerbescheinigung mit der Information zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger hat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres zu erfolgen.

Neben den vorgenannten Transparenzkriterien sind (in-) und ausländische Investmentfonds zusätzlich zu den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr.1 InvStG dazu verpflichtet, bestimmte tägliche Steuerzahlen zu ermitteln und zu veröffentlichen. Zu den täglichen Steuerzahlen gehören der Aktiengewinn, Immobiliengewinn, Zwischengewinn sowie der ADDI (akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag) nebst Rücknahmepreis. In der Regel ermittelt und veröffentlicht der jeweilige Fondsadministrator sämtliche täglichen Steuerzahlen des Fonds.

Hat die Investmentgesellschaft alle oben beschriebenen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten erfüllt, so kann der Fonds die jeweiligen steuerlichen Vorteile direkt an den Anleger weitergeben.

Intransparente Fonds:

Werden die im InvStG beschriebenen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht erfüllt, so regelt § 6 InvStG eine pauschale Besteuerung für die Erträge aus Investmentanteilen (so genannte „Strafbesteuerung" bei intransparenten in- und ausländischen Investmentfonds).

Der Anleger muss demnach neben den gesamten Ausschüttungen auch einen „Anteil am Mehrbetrag" versteuern. Der Anteil am Mehrbetrag errechnet sich durch den Ansatz von 70 Prozent des zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Mindestens sind aber 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises („Mindestbetrag") auf der Ebene des Anlegers anzusetzen, wenn dieser sogenannte Mindestbetrag den Betrag der Ausschüttungen des Fonds zuzüglich des Anteils am Mehrbetrag übersteigt.

Durch die Anwendung der Vorschriften nach § 6 InvStG kommt es grundsätzlich zu einer steuerlichen Schlechterstellung der Anleger.

Zwischenfazit:

Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass nur vollumfänglich transparente ausländische Investmentfonds für deutsche Investoren in Frage kommen, sofern sie keine steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen wollen. Ausländische Fondsanbieter mit Vertriebsfokus auf dem deutschen Markt stehen insofern unter Druck. Des Weiteren investieren transparente ausländische Dachfonds mit Vertriebsschwerpunkt auf dem deutschen Markt üblicherweise ausschließlich in transparente Zielfonds. Ggf. kann dies die Vertriebschancen der Einzelfonds in Deutschland deutlich verbessern.

Umso wichtiger ist es für Gesellschaften mit Vertriebsfokus auf dem deutschen Markt, dass der Zertifizierungs- und Veröffentlichungsprozess automatisiert, effizient, sicher und zeitsparend gestaltet wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Zertifizierungsprozess zu dokumentieren, um die deutlich angestiegenen Anfragen des Bundeszentralamtes für Steuern zeitnah beantworten zu können. Des Weiteren hinterfragen bereits viele Investoren die Zusammensetzung der einzelnen ermittelten steuerlichen Werte. Die hierfür notwendige Transparenz des komplexen Zertifizierungsprozesses ist in den meisten Fällen den ausländischen Verwaltungsgesellschaften nicht gegeben, um Investorenanfragen schnell und einfach beantworten zu können.

G-Tax Plus®

Ein neuartiges Berechnungstool für die Zertifizierung von Investmentfonds gemäß § 5 InvStG hat das Asset Management Tax Team aus dem Bereich Financial Services von PricewaterhouseCoopers entwickelt. Es nennt sich G-Tax Plus® und ist ein Excel-basiertes Programm, das drei miteinander verbundene Arbeitsmodule umfasst:

• Wertpapierklassifizierung (Asset Classification)
• Berechnung inklusive Dokumentation
• Reporting bzw. Meldewesen

Alle drei Module haben sich bereits bei zahlreichen Steuerprüfungen in der Vergangenheit erfolgreich bewährt. Die einzelnen Module lassen sich ohne Weiteres auch unabhängig voneinander zur Datenverarbeitung einsetzen.

G-Tax Plus® Input

In einem ersten Schritt stellt der Serviceprovider – in der Regel die Kapitalanlagegesellschaft respektive die entsprechende Fondsbuchhaltungsabteilung – die für die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen benötigten Rohdaten in Excel oder einem anderen geeigneten Format zur Verfügung.

Das Kernstück von G-Tax Plus® bildet die Klassifizierung der einzelnen Wertpapiere. Das Programm ordnet die Wertpapiere anhand ihrer ISIN oder WKN investmentsteuerlich zu. Mit Hilfe dieser Klassifizierung ermittelt G-Tax Plus® Input die jeweiligen ordentlichen sowie außerordentlichen Erträge und Aufwendungen des Investmentfonds. Im Anschluss an die Ertragsermittlung werden die direkten und indirekten Werbungskosten sowie mögliche Verlustvorträge den einzelnen Erträgen zugeordnet.

G-Tax Plus® Output

Zu den Arbeitsergebnissen des neuen G-Tax Plus® Berechnungstools gehören selbstverständlich die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG inklusive des dazugehörigen Testat-Texts. Ferner ist es möglich, die für die deutschen Zahlstellen relevanten WM Datenformulare automatisch zu generieren.

Eine Besonderheit des neuen G-Tax Plus®-Programms ist die Erzeugung eines Review-Blatts samt einer umfangreichen Überleitungsrechnung. Diese beiden neuartigen Funktionen genießen bisher am Markt Alleinstellungsmerkmal und erhöhen die Qualität der Fondszertifizierung nachhaltig.

Der klare Aufbau des Review-Blatts macht es möglich, die investmentsteuerlichen Zahlen von den handelsrechtlichen Ausgangsgrößen nachzuvollziehen. Ferner erläutert das Review-Blatt mögliche Abweichungen zwischen der lokalen Ertrags- und Aufwandsrechnung und den zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugrundegelegten Erträgen / Aufwendungen. Die Überleitungsrechnung dient ebenfalls der Dokumentation und protokolliert den Rechenweg, der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen notwendig ist. Beide Funktionen dienen einer umfangreichen zeitnahen Dokumentation und sind im Zuge von möglichen Betriebsprüfungen sowie potenziellen Investorenanfragen eine nicht zu unterschätzende Erleichterung für jede Investmentgesellschaft.

Fazit und Ausblick auf Fund Reporting Cloud®:

Investmentgesellschaften können ihre Ressourcen für das Tagesgeschäft mit G-Tax Plus® und dem möglichen Outsourcing von Compliance-Aufgaben an PricewaterhouseCoopers noch effizienter nutzen. Gleichzeitig kann insbesondere ein österreichischer zertifizierter transparenter Investmentfonds den potenziellen deutschen Investoren den größtmöglichen steuerlichen Vorteil garantieren und somit die Vertriebschancen im deutschen Markt deutlich verbessern. 

Werden Investmentvermögen aber europaweit vertrieben, so ergeben sich weitere Hemmnisse. Häufig werden Fonds nicht nur in einer Jurisdiktion vertrieben, die ein spezifisches aufwändiges Steuerreporting voraussetzt, um für die jeweiligen Investoren steuerlich attraktiv zu erscheinen. Ein Steuerreporting in Europa ist insbesondere in den fünf Ländern Deutschland, Österreich, Schweiz, Belgien und Groß-Britannien erforderlich. So verlangt nicht nur das deutsche Steuerreporting alleine nach effizienten Lösungen: Im gleichen Umfang sind Lösungen notwendig, das komplexe pan-europäische Steuerreporting für Investmentvermögen zu erfüllen, wenn entsprechende Investoren steuerlich profitieren sollen. Wird ein Investmentvermögen in allen oder mehreren der fünf vorgenannten Jurisdiktionen vertrieben, entstehen dabei für alle Beteiligten erhebliche Datenmengen. Diese gilt es zu erstellen, zu verarbeiten und zu speichern. Im ungünstigsten Fall hat der Administrator den fünffach erhöhten Arbeitsaufwand, weil bei konventioneller Vorgehensweise Redundanzen und Doppelarbeiten zwischen den nationalen Zertifizierungsteams nicht auszuschließen sind. PricewaterhouseCoopers hat für diese Zwecke die Fund Reporting Cloud® entwickelt. Ihr Vorteil: Sie ermöglicht einen reibungslosen Daten- und Informationsaustausch zwischen dem Asset Manager, dem Administrator und PricewaterhouseCoopers.

Bei der Fund Reporting Cloud® handelt es sich um eine web-basierte Kollaborationsplattform auf Basis des Extranets von PricewaterhouseCoopers. Diese Plattform optimiert den Prozess des Steuerreportings insbesondere für Österreich, Deutschland (natürlich mit G- Tax Plus®), Belgien, Schweiz und Groß-Britannien nach dem "one-stop-shop"-Ansatz und gestaltet diesen effektiv. Dadurch gelingt es, die Verwaltungskosten des Administrators zu senken sowie gleichzeitig die Qualität der Ergebnisse zu erhöhen. Übersichten ermöglichen das Nachverfolgen des Arbeitsstands und minimieren Risiken – beispielsweise das Versäumen von länderspezifischen Fristen.


Kurzlebenslauf Ralf Lindauer:

Ralf Lindauer ist gelernter Bankkaufmann, Diplom-Betriebswirt und Steuerberater. Er ist als Tax Director tätig für PricewaterhouseCoopers Deutschland und berät seit mehr als 15 Jahren in- und ausländische Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds in steuerrechtlichen Fragen. Er leitet in München das inländische Zertifizierungsteam im Zusammenhang mit der Ermittlung und Überprüfung von Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuergesetz. Sein Spezialgebiet umfasst insbesondere die Investmentfondsbesteuerung für Kapitalanlagegesellschaften und deren Fonds-Anleger, insbesondere Versicherungsgesellschaften und institutionelle Investoren. Er verfügt über eine mehrjährige Referententätigkeit für externe Fortbildungen zum Thema Besteuerung von Investmentfonds.

Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds oder Wertpapiers zu. Wert und Rendite einer Anlage in Fonds oder Wertpapieren können steigen oder fallen. Anleger können gegebenenfalls nur weniger als das investierte Kapital ausgezahlt bekommen. Auch Währungsschwankungen können das Investment beeinflussen. Beachten Sie die Vorschriften für Werbung und Angebot von Anteilen im InvFG 2011 §128 ff. Die Informationen auf www.e-fundresearch.com repräsentieren keine Empfehlungen für den Kauf, Verkauf oder das Halten von Wertpapieren, Fonds oder sonstigen Vermögensgegenständen. Die Informationen des Internetauftritts der e-fundresearch.com AG wurden sorgfältig erstellt. Dennoch kann es zu unbeabsichtigt fehlerhaften Darstellungen kommen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die e-fundresearch.com AG lehnt jegliche Haftung für unmittelbare, konkrete oder sonstige Schäden ab, die im Zusammenhang mit den angebotenen oder sonstigen verfügbaren Informationen entstehen.

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