BVI begrüßt Verbot von ISIN-Lizenzgebühren

Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. begrüßt und unterstützt das Ziel der EU-Kommission, den kostenfreien Einsatz der internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) für alle Endnutzer sicherzustellen. Funds | 17.05.2011 14:05 Uhr
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In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission gestern einen Vergleichsvorschlag von Standard & Poor‘s (S&P) veröffentlicht, mit dem der seit 2008 andauernde Streit um eine Wettbewerbsbeschwerde wegen unrechtmäßiger Lizenzforderungen für die Verwendung der ISIN durch Finanzunternehmen beigelegt werden soll.

„Der kostenfreie Einsatz der ISIN ist ein großer Erfolg für die fünf Beschwerdeführer“, sagt BVIGeschäftsführer Rudolf Siebel. Neben dem deutschen und französischen Investmentfondsverband gehören die europäische Investmentvereinigung EFAMA sowie die britischen und Schweizer Datennutzerverbände IPUG und SIPUG dazu. „Die europäische Finanzindustrie kann dadurch zweistellige Euro-Millionenbeträge einsparen und die Kosten für Anbieter und Anleger senken“, ergänzt Siebel.

Der BVI wird das Vergleichsangebot den Kapitalanlagegesellschaften und Asset Managern empfehlen, wenn mindestens vier Zusatzbedingungen erfüllt sind:

  • S&P muss das Grundprinzip des gebühren- und lizenzvertragsfreien Einsatzes der ISIN in allen internen und externen Datenbanken sowie Anwendungen der Endnutzer ohne weitere Einschränkungen akzeptieren. Der von S&P gewünschte verpflichtende Abschluss von Endnutzerverträgen über die Nutzung der nationalen US-Wertpapierkennnummer CUSIP steht dem entgegen und ist für die Nutzer aus grundsätzlichen Erwägungen und wegen des damit verbundenen Aufwands nicht akzeptabel.

  • S&P muss insbesondere auch auf die Geltendmachung behaupteter Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an der ISIN verzichten, um global Rechtsicherheit für den Einsatz der Nummer zu schaffen.

  • S&P sollte einer globalen Ausweitung des Vergleichsangebots zustimmen. Eine Beschränkung auf den europäischen Wirtschaftsraum erfüllt nicht die Anforderungen in der EU ansässiger, aber global tätiger Kapitalanlagegesellschaften und Asset Manager.

  • S&P muss klarstellen, dass die gewöhnliche Berichts- und Geschäftstätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften und Asset Manager nicht als kostenpflichtiges Datengeschäft angesehen wird. Die von S&P vorgeschlagene Beschränkung der gebührenfreien Weitergabe der ISIN außerhalb der eigenen Gruppe entspricht nicht den Anforderungen des Finanzplatzes. Dies würde die freie Verwendung der ISIN im Reporting an Aufsichtsbehörden und Kunden verhindern.

Zum Hintergrund:

Die fünf Verbände haben am 16. Juli 2008 bei der EU die Wettbewerbsbeschwerde gegen S&P eingereicht (case number 39.592). Die EU-Kommission hat das Verfahren am 12. Januar 2009 eröffnet und bereits am 13. November 2009 eine Vorverurteilung gegen S&P in dieser Sache erlassen. Der zuständige EU-Kommissar Joaquín Almunia hat in einer Rede vor dem Europäischen Parlament am 22. März 2011 festgestellt, dass für die ISIN keine Urheberrechte bestehen und die Nutzer überhöhte Gebühren an S&P zahlen. Die Beteiligten haben einen Monat (seit dem 14. Mai 2011) Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. Die öffentliche Konsultation der EU-Kommission des S&P Verpflichtungsangebots ist verfügbar hier.

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