Aus für deutsche Steuerspar-Fonds?

Der Entwurf für den 5. Bauherrenerlass des deutschen Finanzministeriums hat die Fondsbranche in helle Aufregung versetzt. Demzufolge werden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Die meisten Fondskonzepte dürften dann nicht mehr lohnen. Funds |

Der Reiz so genannter steueroptimierender Fonds lag bislang in den steuerlichen Anfangsverlusten, die umgehend abgeschrieben werden konnten. Etliche Fonds rechneten sich nur dadurch für die Anleger, selbst wenn das Projekt für sich gesehen mit Verlust endete. Ein Ärgernis für den Fiskus – und für Steuerzahler. Denn sie steuerten letztlich einen Teil des Anlegerertrags bei.

Abschreibungsmöglichkeiten stark eingeschränkt

„Aufgrund der neuen Auffassung der Finanzverwaltung wird in Zukunft keine Möglichkeit mehr bestehen, einzelne Gebühren als sofort abzugsfähigen Aufwand zu behandeln“, erläutert der Berliner Finanzrichter Hans-Joachim Beck. Das heißt, die Kosten des Fondskaufs etwa für Konzeption, Finanzierung oder Vertrieb müssen künftig über die gesamte Laufzeit des Fonds abgeschrieben werden. Dadurch ist das Kapital wesentlich länger gebunden und die Fondsanlage verteuert sich – bzw. die Rendite sinkt (zum Teil dramatisch).

Initiatoren müssen schärfer kalkulieren

Das Positive des neuen Erlasses könnte sein, dass die Fondsinitiatoren künftig schärfer kalkulieren müssen und den Anlegern weniger dreist in die Taschen greifen können. Unter dem Deckmantel der Steuerersparnis sind nicht wenige Fonds mit überteuerten Objekten oder horrenden weichen Kosten auf den Markt gekommen, die sich letztlich nur durch hohe steuerliche Abzugsmöglichkeiten rechneten. Die Vielzahl an Fondspleiten bzw. überschuldeten Anlegern spricht hier Bände. Wenn diese künftig die Fondseinlage ohne Hilfe des Fiskus vollständig selbst finanzieren müssen, und die Fonds ihre Wirtschaftlichkeit allein aus der Rendite bestreiten müssen, dürften die Anleger sehr viel genauer hinschauen. Dann werden auch die Zeiten für schwarze Schafe härter.

Filmfonds droht das Aus

„Wesentlich gravierender wird aber sein, dass auch die eigentlichen Investitionskosten des Fonds beim Anleger in jedem Fall als Anschaffungskosten gelten, die nur im Wege der Abschreibung und damit verteilt auf die Nutzungsdauer geltend gemacht werden können“, führt Beck weiter aus. Bei Immobilienfonds, die ein Objekt kaufen oder errichten, hat das außer bei den genannten Anschaffungskosten kaum Auswirkungen, wie Beck einschränkt. Wohl aber bei Modernisierungsfonds und vor allem bei Filmfonds. Bei Modernisierungsfonds konnten Teile des Investments bislang als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abgesetzt werden. Das soll künftig nicht mehr möglich sein. Und noch härter die Neuregelung für Fonds, die sich auf die Finanzierung von Spielfilmen spezialisiert haben: Während die gesamten Produktionskosten inklusive Nebenkosten bislang sofort abzugsfähig waren, müssen auch sie künftig über die gesamte Nutzungsdauer der Filme abgeschrieben werden.

Die Konkurrenz freut sich

Doch nicht allen Marktteilnehmern bereitet der neue Erlass Verdruss: „Das aktuelle Boomprodukt unternehmerischer Filmfonds, das bislang aus nicht nachvollziehbaren Gründen massiv steuerlich subventioniert wurde und mit dem die Anleger überwiegend einen weitgehenden Kapitalverlust erzielen werden, wird von verantwortungsbewussten Anbietern nicht mehr konzipiert werden können“, zieht Dietmar Schloz, Chef der HypoVereinsbank-Fondstochter HFS ein drastisches Fazit. Gut für sein Business: „Bei geschlossenen Immobilienfonds werden die geringsten steuerlichen Änderungen eintreten.“

Vorsicht vor Blind Pools

Gerade das Anziehen der Steuerschraube könnte jedoch schwarzen Schafen Tür und Tor öffnen. Denn der Gesetzgeber bemängelt in seinem Erlass, dass die Anleger bei den Fonds keinen Einfluss aufs Konzept nehmen könnten. Sie seien also reine Erwerber und keine Hersteller. Bei so genannten Blind Pools, bei denen Anleger nur ihr Kapital einzahlen, aber noch nicht wissen, wofür es verwendet werden soll, wäre dies nicht der Fall. Dann könnten sie wieder den Hersteller-Status in Anspruch nehmen und die alten steuerlichen Vorteile müssten bestehen bleiben. Doch hier ist die Gefahr des Missbrauchs immens. Die Anleger würden gegebenenfalls viel zu spät merken, dass ihr Geld in die falschen Kanäle geflossen ist. Und das kann der deutsche Gesetzgeber keinesfalls wollen.

Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds oder Wertpapiers zu. Wert und Rendite einer Anlage in Fonds oder Wertpapieren können steigen oder fallen. Anleger können gegebenenfalls nur weniger als das investierte Kapital ausgezahlt bekommen. Auch Währungsschwankungen können das Investment beeinflussen. Beachten Sie die Vorschriften für Werbung und Angebot von Anteilen im InvFG 2011 §128 ff. Die Informationen auf www.e-fundresearch.com repräsentieren keine Empfehlungen für den Kauf, Verkauf oder das Halten von Wertpapieren, Fonds oder sonstigen Vermögensgegenständen. Die Informationen des Internetauftritts der e-fundresearch.com AG wurden sorgfältig erstellt. Dennoch kann es zu unbeabsichtigt fehlerhaften Darstellungen kommen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die e-fundresearch.com AG lehnt jegliche Haftung für unmittelbare, konkrete oder sonstige Schäden ab, die im Zusammenhang mit den angebotenen oder sonstigen verfügbaren Informationen entstehen.

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