AIFMG sorgt für Unsicherheit

In Kürze wird in Österreich das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) in Kraft treten. e-fundresearch sprach mit Stephan Pachinger, Experte für Kapitalmarktrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer, über die wichtigsten Neuerungen und Auswirkungen des Gesetzes. Funds | 28.07.2013 02:00 Uhr
Stephan Pachinger,  Experte für Kapitalmarktrecht
Stephan Pachinger, Experte für Kapitalmarktrecht
Archiv-Beitrag: Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Auf das Interview folgt ein Blick auf die Situation in Deutschland und die Schweiz.

e-fundresearch.com: Herr Pachinger, was war der konkrete Anlass für den Erlass des neuen AIFMG?

Stephan Pachinger: Anlass war die AIFMD-Richtlinie der EU, die bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen war. Das entsprechende Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz wurde am 5. Juli vom Nationalrat und am 18. Juli vom Bundesrat beschlossen. Mit einer Kundmachung und damit mit einem Inkrafttreten ist in den nächsten Tagen zu rechnen. Die primäre Intention des AIFMG ist es jedenfalls, bestimmte Bereiche wie Hedgefonds und Rohstofffonds einer Regelung zu unterwerfen. Wer hier tätig werden möchte muss nun eine Konzession haben.

e-fundresearch.com: Wie reiht sich das AIFMG in die bestehende Gesetzeslage ein?

Stephan Pachinger: Das AIFMG tritt neben das bestehende Investmentfonds-Gesetz 2011. Die konkrete Ausgestaltung von österreichischen Alternativen Investmentfonds wird nach wie vor in den bestehenden Gesetzen – dem InvFG 2011 und dem ImmoInvFG – geregelt sein.

e-fundresearch.com: Wie wird konkret der Begriff des Alternativen Investmentfonds (AIF) im Gesetz definiert?

Stephan Pachinger:Sehr weit jedenfalls. Ausdrücklich ausgenommen, sind nur die klassischen UCITs-Fonds. Grundsätzlich kann jedes Einsammeln von Kapital, das gemäß einer bestimmten Strategie investiert wird, unter das AIFMG fallen. Entscheidend ist jedoch, dass das eingesammelte Kapital nicht der unmittelbar operativen Tätigkeit dient. Daher können jetzt etwa auch Unternehmen, deren Tätigkeit der Kauf und die Bewirtschaftung von Immobilien ist, vom Investmentfondsrecht betroffen sein, abhängig davon, wie die Definition des AIF und insbesondere der Begriff der operativen Tätigkeit ausgelegt werden. Das sorgt insgesamt für eine gewisse Unsicherheit in der Branche.

Positiv zu sehen ist wiederum die Ausnahme für Holdinggesellschaften, auf die das AIFMG keine Anwendung findet. Diese werden also weiterhin Kapital für ihre Tochtergesellschaften beschaffen können, ohne dabei unbeabsichtigt zum Fondsmanager im Sinn des AIFMG zu werden.

Insgesamt muss man festhalten, dass der Gesetzgeber die Richtlinie sehr kurzfristig in Begutachtung geschickt (Begutachtungsfrist von zwei Wochen) und umgesetzt (innerhalb von drei Monaten) hat. Dementsprechend gibt der Text über weite Strecken lediglich den Richtlinientext wieder.

e-fundresearch.com:Was sind die wichtigsten Neuerungen?

Stephan Pachinger: Neu im österreichischen Recht ist etwa die Definition von Vertrieb. Anknüpfungspunkt dieses wichtigen Begriffs ist das Anbieten oder Platzieren auf Initiative oder im Auftrag des Fondsmanagers. Ob ein Angebot öffentlich erfolgt oder lediglich in Form von Private Placements wird in Zukunft keine Rolle spielen. Beide Formen des Anbietens können dem AIFMG in gleicher Weise unterliegen.

e-fundresearch.com: Welche Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber definiert?

Stephan Pachinger: Ein ausländischer Fondsmanager, der einen alternativen Investmentfonds bereits vor dem 22. Juli in Österreich vertrieben hat, hat noch bis Juli 2014 Zeit, um einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Offen ist in diesem Zusammenhang, welche Anforderungen für die Inanspruchnahme dieser Übergangsvorschrift im Detail gelten. Insgesamt sind die Übergangsbestimmungen alles andere als klar. So ist es derzeit offen, ob bereits bestehende Fondsmanager mit dem Inkrafttreten des AIFMG sofort allen übrigen Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen, oder sich die Übergangsbestimmungen auch auf die materiellen Anforderungen des AIFMG – sprich: Vergütung, Risikomanagement etc; – erstrecken.

e-fundresearch.com: Wir bedanken uns für das Gespräch!

 

Neu in Deutschland: Das Kapitalanlagegesetzbuch

In Deutschland hat der Gesetzgeber die AIFMD-Richtlinie zum Anlass genommen, um das Investmentfondsrecht in einer einzigen Kodifikation festzuschreiben. Das deutsche AIFM-Umsetzungsgesetz trat am 22. Juli in Kraft. Das bislang für regulierte Fonds geltende Investmentfondsgesetz wird aufgehoben und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt. Alexandra Dreibus, Expertin für Bank- und Finanzrecht im Frankfurter Büro von Freshfields Bruckhaus Deringer erklärt im Folgenden die neue Situation in Deutschland:

 „Ob die Regulierungsvorschriften des KAGB zur Anwendung kommen, richtet sich danach, ob ein bestimmtes Anlagevehikel die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllt. Da der Begriff des Investmentvermögens im Wesentlichen der Definition des AIF in der AIFM-Richtlinie entspricht, stellen sich hier dieselben Auslegungsfragen wie sie schon bei Erlass der AIFM-Richtlinie diskutiert werden.

Grundsätzlich ist das Investmentvermögen sehr weit definiert, so dass die unterschiedlichsten Vehikel erfasst werden, die bislang keiner oder nur einer eingeschränkten Regulierung unterlagen. In Deutschland trifft dies vor allem auf den Bereich der so genannten geschlossenen Fonds zu, die häufig als Kommanditgesellschaften aufgelegt werden. Ferner wird im deutschen KAGB nicht nur die aus der AIFM-Richtlinie kommende Regulierung der Verwaltungsgesellschaften von Investmentvermögen, der sog. AIFMs, geregelt, sondern auch eine Produktregulierung für einzelne Fondstypen. Letztere fällt unterschiedlich restriktiv aus, je nachdem an welche Anlegerkategorien (Privatanleger einerseits, semiprofessionelle und professionelle Anleger andererseits) der Fonds vertrieben wird.

Verschärft wird auch die Vertriebsregulierung. Eine Privatplatzierung, wie sie gegenwärtig in Deutschland in bestimmten Fällen möglich ist, wird es so nicht mehr geben. Das KAGB ist darauf ausgerichtet, dass jeder Vertrieb von AIF den erfolgreichen Abschluss eines Vertriebsanzeigeverfahrens erfordert. Auch hier unterscheiden die Anforderungen im Einzelnen danach, an welche Anlegerkategorien ein AIF vertrieben werden soll.“

 

Schweiz: Gesetzliche Annäherung an die AIFMD

Robert Furter, Managing Partner bei Pestalozzi – Attorneys at Law Zürich, zu den Auswirkungen der AIFMD auf die Schweiz:

„Per 1. März 2013 sind verschiedenen Änderungen des schweizerischen Kollektivanlagengesetzes in Kraft getreten, die unter anderem eine Annäherung der Gesetzgebung an die AIFMD bezwecken. Damit soll - unter anderem - die Anwendung der Drittstaatenregelungen (insbesondere Art 42 AIFMG) auf Schweizer AIFMs ermöglicht werden, die AIFs in der EU vertreiben. Die Änderungen betreffen insbesondere eine Verschärfung der Regeln zum Vertrieb von Kollektivanlagen und eine restriktivere Definition des qualifizierten Investors, für welchen Ausnahmen der Vertriebsvorschriften gelten. Zudem müssen die Schweizer Vermögensverwalter von ausländischen Kollektivanlagen zukünftig neu nach Übergangszeit eine Bewilligung der Schweizer Aufsichtsbehörde FINMA einholen.  

Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds oder Wertpapiers zu. Wert und Rendite einer Anlage in Fonds oder Wertpapieren können steigen oder fallen. Anleger können gegebenenfalls nur weniger als das investierte Kapital ausgezahlt bekommen. Auch Währungsschwankungen können das Investment beeinflussen. Beachten Sie die Vorschriften für Werbung und Angebot von Anteilen im InvFG 2011 §128 ff. Die Informationen auf www.e-fundresearch.com repräsentieren keine Empfehlungen für den Kauf, Verkauf oder das Halten von Wertpapieren, Fonds oder sonstigen Vermögensgegenständen. Die Informationen des Internetauftritts der e-fundresearch.com AG wurden sorgfältig erstellt. Dennoch kann es zu unbeabsichtigt fehlerhaften Darstellungen kommen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die e-fundresearch.com AG lehnt jegliche Haftung für unmittelbare, konkrete oder sonstige Schäden ab, die im Zusammenhang mit den angebotenen oder sonstigen verfügbaren Informationen entstehen.
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