Vereinfachter Verkaufsprospekt mit TER
Für alle inländischen Fonds ist es etwa ab nun vorgeschrieben einen „Vereinfachten Verkaufsprospekt“ (Simplified Prospectus) zu veröffentlichen. Dieser soll dem Anleger einen vollständigen, transparenten aber dennoch lesbaren Überblick geben. Insbesondere ist das Anlageprofil des Fonds, sein Anlageziel, die empfohlene Mindestbehaltedauer, die notwendige Risikobereitschaft des Kunden und die Portfolio Turnover Ratio (PTR) anzugeben. Die Verkaufsprospekte müssen ab nun mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. „Eine wesentliche Änderung des Inhaltes, hierzu zählt auch die Veränderung der TER, führt zu einer vorzeitigen Aktualisierung“, betont Wolfgang Dorten, Generalsekretär der VÖIG. Bis dato haben fast alle inländischen Fondsgesellschaften die Prospekte veröffentlicht. Ausnahmen bilden kleinere Gesellschaften, z.B. Ringturm oder Gutmann. Hier erfolgt die Veröffentlichung nach eigenen Angaben aber in den nächsten Wochen. Eine Linksammlung zu den Verkaufsprospekten der österreichischen KAG´s finden Sie hier.
Österreich als Vorreiter
„EU-weit spielt Österreich hier ein Vorreiterrolle, da Österreich darin bereits die TER angeben wird“, betont Matthias Bauer, Präsident der Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften (VÖIG). Ein Blick über die Grenzen zeigt folgendes Bild:
In Deutschland hat sich die Fondsbranche bereits am 1. November 2002 dazu selbstverpflichtet, die TER erstmals für das Geschäftsjahr des Fonds zu ermitteln, das im Jahr 2003 endet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der in den BVI-Wohlverhaltensregeln dargestellten Berechnungsformeln. Bezüglich des vereinfachten Verkaufsprospektes ist laut Angaben des BVI aber erst eine Umsetzung im Laufe des Jahres 2004 geplant.
In der Schweiz ist die TER durch eine Richtlinie der SFA (Swiss Funds Association) vom 13. Juni 2003 geregelt. Demnach muss ab Ende 2003 für alle in- und ausländischen, in der Schweiz zum Vertrieb zugelassenen Fonds die TER veröffentlicht werden. Eine Anpassung der schweizerischen Anlagefondsverordnung an die EU-Richtlinie UCITS III bezüglich Anlagevorschriften und Einführung des vereinfachten Prospektes ist noch dieses Frühjahr geplant: "Dann werden für schweizerische Effektenfonds auch bei uns vereinfachte Kurzprospekte erforderlich sein", betont Hans Tschäni von der SFA.
Neue Möglichkeiten durch erweiterte Anlagegrenzen
Weiters bietet UCITS III nunmehr die Möglichkeit den Kunden so genannte „Andere Sondervermögen“ zu offerieren. Es handelt sich hierbei um Fonds, die zwar dem österreichischen Investmentfondsgesetz unterliegen, aber keinen EU-Pass haben. „Damit ist es inländischen Gesellschaften erstmals erlaubt, Anlegern Fonds anzubieten, die in Immobilienfonds, Hedge Fonds und andere alternative Investments veranlagen“, so Dorten. Insbesondere Dachfonds dürfen dadurch bis zu 100 Prozent in Hedge Fonds investieren. Entsprechende Produkte von Spängler (siehe „Spängler mit zwei neuen Hedge-Dachfonds“ vom 26.1.2004) und BAWAG (der BAWAG SPhinX Hedge-Dachfonds wurde ebenfalls letzten Freitag aufgelegt) sind bereits am Markt.
UCITS III ermöglicht aber auch die Auflegung reiner Indexfonds: Die alte Grenze von maximal 10 Prozent des Fondsvermögens pro Emittent wird auf 35 Prozent angehoben. Eine genaue Übersicht über die erfolgen Änderungen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt der VÖIG im Infocenter (rechts oben).
Transparenz und Absolute Return im Kommen
Insgesamt sind die erfolgten Änderungen als positiv und gesund für den Fondsmarkt zu werten. Der Trend geht durch die neuen Veröffentlichungsrichtlinien und der TER eindeutig hin zu mehr Transparenz. Aufgrund der erweiterten Anlegerichtlinien scheint sich der aus dem institutionellen Bereich kommende „Absolute-Return“-Gedanke nun auch bei Privatanlegern durchzusetzen.