Sicherungssteuer vor dem baldigen Aus?

Der Europäische Gerichtshof hat am 15. Juli 2004 ein möglicherweise richtungweisendes Urteil gefällt. In seinem Spruch rügt der EuGH die "steuerliche Benachteiligung ausländischer Kapitalerträge", die in Österreich erst 2003 beseitigt wurde. Damit könnte auch bald die Sicherungssteuer fallen, meinen Experten. Funds | 20.07.2004 16:01 Uhr
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Das Urteil des EuGH erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), bei welchem eine Klage von Anneliese Lenz gegen die Finanzlandesdirektion Tirol anhängig ist. Frau Lenz bezog Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft. Vor 2003 unterlagen solche ausländischen Dividenden in Österreich einem progressiven Tarif, der im Einzelfall bis zum Spitzensteuersatz von 50 Prozent reichte. Dagegen wurde auf österreichische Dividenden lediglich Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 Prozent erhoben, eine Erfassung zum progressiven Tarif hatte daher zu unterbleiben.

Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit

Diese unterschiedliche Besteuerung verstößt nun nach Auffassung des EuGH eindeutig gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Für diesen Verstoß lässt sich nach Meinung des Gerichtshofes auch kein Rechtfertigungsgrund finden. Insbesondere auch dann nicht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Staat einem niedrigen Steuersatz unterliegt oder gar nicht besteuert wird.

Gleichstellung seit April 2003

Seit April 2003 werden in Österreich in- und ausländische Kapitalerträge gleich behandelt. Seither unterliegen Dividenden einem Steuersatz von 25 Prozent - ungeachtet der Nationalität der Gesellschaft. Dieser Steuersatz gilt auch für Zinsen und zwar ungeachtet dessen, ob Zinsen aus in- oder ausländischen Bankeinlagen stammen oder auf Forderungswertpapiere in- oder ausländischer Emittenten gezahlt werden.

Die vor 2003 erfolgte Besteuerung ausländischer Dividenden und Zinsen mit dem progressiven Steuersatz ist aber - wie vom EuGH festgestellt - gemeinschaftsrechtswidrig. Die ergangenen Steuerbescheide wären daher grundsätzlich aufzuheben oder abzuändern.

"Die Bedeutung des Urteils für die derzeitige Rechtslage ist nicht zu unterschätzen", meinen die Linzer Steuerberater Reinhard Leitner und Gerald Toifl gegenüber der APA. Sie weisen darauf hin, dass das österreichische Steuerrecht nach wie vor Benachteiligungen ausländischer Sachverhalte kennt. Als Beispiele dafür wird die steuerliche Behandlung ausländischer Immobilien- oder Investmentfonds genannt (siehe auch „Steuerdoping bei offenen Immofonds“ vom 19.3.2004).

Fällt Sicherungssteuer 2005?

„Unser Bemühen, die Ungleichbehandlung in der Besteuerung zu beseitigen wird dadurch bestätigt“, so VAIÖ-Vorstand Franz Xaver Jahrstorfer, Österreich-Repräsentant von Credit Suisse Asset Management. Jahrstorfer fügt hinzu: „Jetzt muss sich die inländische Fondsindustrie auch endlich dem internationalen Wettbewerb stellen“. Auch betont Jahrstorfer die weitere Bedeutung des Urteiles: „Der Druck auch die Sicherungssteuer zu Fall zu bringen nimmt dadurch natürlich stark zu“. Als möglichen Termin – aktuell müssen Anleger bei ausländischen Fonds entweder ihr gesamtes Depot dem Finanzamt offenlegen oder 1,5 Prozent des gesamten Depotwertes pro Jahr als Sicherungssteuer bezahlen – nennt er bereits den 1.1.2005. Denn: „Entsprechende Unterlagen liegen seit Monaten beim Finanzministerium und sogar die Vertreter der österreichischen Fondsindustrie unterstützen diesbezügliche Vorschläge“. (siehe auch: „VAIÖ: Lösung für steuerliche Gleichstellung“ vom 12.2.2004)

Steuerliche Vorschrift gemeinschaftswidrig

Weiters ist jene steuerliche Vorschrift gemeinschaftswidrig, die den Finanzminister zur Veröffentlichung einer Liste der Niedrigsteuerländer ermächtigt. Dadurch soll der Fiskus in die Lage versetzt werden, den progressiven Tarif auf Dividenden aus solchen Niedrigsteuerländern weiterhin zu erheben.

Nicht zuletzt gibt es die Anwendung der Befreiung für ausländische Dividenden, die eine österreichische Kapitalgesellschaft bekommt. Die Vergünstigung ist nämlich nicht anzuwenden, wenn die ausländische Gesellschaft bestimmte Einkünfte hat und im Ausland niedrig besteuert wird.

Das ausländische Steuerniveau kann aber nach den Feststellungen des EuGH nicht als Rechtfertigung für eine Benachteiligung herangezogen werden.

Aufgrund der kurzen Verjährungsfristen ist eine Rückforderung der zuviel erhobenen Einkommensteuer auch nicht immer einfach. In vielen Fällen lässt sich jedoch ein für den Steuerpflichtigen gangbarer Weg finden. Unter Umständen könnten daher auch Bescheide des Jahres 1995 aufgehoben werden.

Quellen: APA, ORF

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