Derzeit sind Erträge aus Auslandsfonds über die Einkommensteuererklärung zu versteuern. Nur erfolgte Ausschüttungen, die stets KESt-pflichtig gewesen sind, sind seit 1. April 2003 endbesteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage pro Anteil, die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge aus in Österreich steuerlich vertretenen Fonds („weiße Fonds“), kann der Homepage des BMF entnommen werden. Weiters werden dem Anleger bei Unterbleiben einer Offenlegungserklärung gegenüber seinem Finanzamt jeden 31.12. 1,5% bzw. bei unterjährigen Verkäufen oder Depotentnahmen 0,125% des Depotwertes des Fonds pro im Verkaufszeitpunkt laufendem Kalendermonat an Sicherungssteuer abgezogen. Die Sicherungssteuer hat keine Endbesteuerungswirkung, man kann sie sich jedoch bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung als Vorauszahlung anrechnen lassen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass über die Steuererklärung angegebene Auslandsfonds durch den linearen 25%igen Sondersteuersatz schon derzeit gleich besteuert werden wie vergleichbare Inlandsfonds (Abzug von 25% KESt durch die depotführende Bank des Anlegers).
Erstmals steuerliche Gleichstellung
Am 1. Juli 2005 – gleichzeitig mit Inkrafttreten des EU-Quellensteuergesetzes – wird nun die neue Auslandsfonds-KESt eingeführt, die erstmals eine steuerliche Gleichstellung von inländischen und ausländischen Investmentfonds auch in administrativer Hinsicht mit sich bringt. Das neue Besteuerungsregime wird jedoch nur für ausländische Investmentfonds zum Zug kommen, die denselben Meldeverpflichtungen nachkommen wie Inlandsfonds und somit den zum KESt-Abzug verpflichteten Banken dieselben Daten über dieselben Datenbanken zur Verfügung stellen. Die inländische depotführende Bank übernimmt den KESt-Abzug und der Kunde ist endbesteuert. Die Sicherungssteuer kommt bei „Meldefonds“ auch dann nicht mehr zur Anwendung, wenn der Kunde keine Offenlegungserklärung abgegeben hat.
Der Abzug der Auslandsfonds-KESt läuft wie bei Inlandsfonds ab: Bei Ausschüttungen bzw. bei Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge von thesaurierenden Fonds (spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds) kommt es zu einer entsprechenden KESt-Belastung. Bei unterjährigen Käufen und Verkäufen kommt es durch ein System von KESt-Gutschrift bei Kauf und aliquoter KESt-Belastung bei Verkauf durch die täglich gemeldeten KESt-Beträge grundsätzlich zu einer taggenauen Besteuerung.
Bei ausländischen Investmentfonds, die den oben beschrieben Meldepflichten nicht nachkommen, greift weiterhin das derzeitige System mit Einkommensteuererklärungspflicht und Sicherungssteuer. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die meisten der großen ausländischen Investmentfondsgesellschaften, die am österreichischen Markt um Kunden werben, sich dafür entscheiden werden, solche Meldungen abzugeben. Es wird jedenfalls in Hinkunft sicherlich auch ein Kriterium beim Fondskauf sein, ob der Fonds seinen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich nachkommt oder nicht.
Änderungen bei schwarzen Auslandsfonds
Eine weitere neue Wendung bei der Auslandsfondsbesteuerung brachte ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2004, in dem die Besteuerung von schwarzen Auslandsfonds (ohne Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter) beanstandet wurde, mit sich. Bei schwarzen Fonds gilt bisher als Bemessungsgrundlage für die 25%ige Einkommensteuer:
- Am 31.12.: 90% der Wertsteigerung im Kalenderjahr, mind. jedoch 10% des Rechenwerts vom 31.12.
bzw. - bei Veräußerung: der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres.
Tatsächliche Ausschüttungen könnten nicht abgezogen werden, weshalb es diesbezüglich zu einer Doppelbesteuerung kam.
Der Gesetzgeber reagierte auf das VfGH-Erkenntnis für Zuflüsse ab dem 5.12.2004 folgendermaßen:
- Dem Anleger wird nunmehr erstmals ermöglicht, den Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge selbst (und nicht mehr zwingend über einen steuerlichen Vertreter!) im Veranlagungsweg zu erbringen, was in der Praxis sicherlich zumeist schwierig sein wird. Somit kommen die in vielen Fällen überhöhten pauschalen Erträge nunmehr nicht mehr verpflichtend zur Anwendung, sondern können durch den Anleger über einen selbst erstellten Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge widerlegt werden (vgl. 1.).
- Von den pauschalen Fondserträgen können erstmals erfolgte Ausschüttungen abgezogen werden – allerdings mit der Maßgabe, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann.
Mag. Susanne Rath, Stb, ist in der BAWAG P.S.K. INVEST für den Bereich Tax & Legal verantwortlich.
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