Mit der Novelle des Investmentfondsgesetzes 2004 wurde der Begriff "Dachfonds" aus dem Gesetz gestrichen, da seit diesem Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht nicht mehr zwischen Fonds und "Dachfonds" unterschieden wird. Die Anlagerichtlinien gelten für alle Fonds und sind im § 20 InvFG definiert.
Eine Ausnahme bilden Fonds, die im § 20a geregelt werden ("Andere Sondervermögen") und flexiblere Anlagerichtlinien haben.
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