Novelle mit weit reichenden Folgen

„Die Harmonisierung des europäischen Pensionskassenmarktes schreitet weiter voran“, so Dr. Fritz Janda, Geschäftsführer des österreichischen Fachverbandes der Pensionskassen. Derzeit ist das beherrschende Thema dabei die EU – Richtlinie mit der unscheinbaren Nummer 2003/41/EG. Funds | 29.08.2005 08:20 Uhr
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„Die EU – Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung der Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung ist bis 23.9.2005 in nationales Recht umzusetzen. Das wurde vom österreichischen Gesetzgeber zum Anlass genommen, das Pensionskassengesetz auch in einigen anderen Bereichen zu adaptieren“, erläutert so Dr. Fritz Janda, Geschäftsführer des österreichischen Fachverbandes der Pensionskassen bevorstehende Änderungen.

Die neue EU-Richtlinie hat den Zweck den Binnenmarkt in diesem wichtigen Bereich der Finanzdienstleistungsindustrie zu verwirklichen. Eckpunkte sind dabei die Harmonisierung bestimmter grundlegender Aufsichtsvorschriften, der Schutz der Leistungsempfänger, die Gleichbehandlung aller Dienstleistungsanbieter und, last but not least, eine sichere und rentable Veranlagung.

Inhalt der Novelle

Im Jahr 2003 wurde zur besseren Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag im Pensionskassengesetz (PKG) die Mindestertragsrücklage eingeführt. Diese ist verpflichtend mit 0,3 Prozent p.a. des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung zu dotieren bis die Rücklage drei Prozent der Deckungsrückstellung, das wären nach aktuellem Stand circa Euro 300 Millionen, ausmacht. „Notwendig wurde diese Mindestertragsrücklage damals deshalb, weil der Gesetzgeber den Mindestertrag von 1,5 Prozent pro Jahr mit einer Garantie gleichgestellt hat“, so Janda über die Hintergründe. Das jährliche Dotierungserfordernis wurde durch die PKG – Novelle aber nun von 0,3 Prozent p.a. auf 0,45 Prozent p.a. der Deckungsrückstellung erhöht. „Diese Dotation verursacht Kosten, die die Berechtigten zu tragen haben“, schildert er weiter. Aus diesem Grund ist die Forderung nach Verzicht auf den Mindestertrag mit der Konsequenz dann auch keine Mindestertragsrücklage aufbauen zu müssen erhoben worden. In § 2 Abs 1 PKG ist diese vertragliche Option nun auch vorgesehen. „Auf Basis der Novelle wird es für die Pensionskassenkunden ab nun möglich sein, zwischen Modellen mit der bisherigen Mindestertragshaftung und Modellen ohne diese zu wählen, wobei für diese Optionsmöglichkeit Übergangsregelungen bestehen“, zeigt sich Janda erfreut über den Kompromiss.

Der Kernpunkt der Reform ist aber in den Paragraphen 11a und 11b PKG – grenzüberschreitende Tätigkeit - umgesetzt.  Eine österreichische Pensionskasse, die in der EU tätig werden will, hat diese Absicht der FMA anzuzeigen. Am Binnenmarkt gilt an jetzt das Herkunftslandprinzip, das heißt die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes ist für die Beaufsichtigung auch im Ausland zuständig. Ermöglicht wird das durch eine intensive Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden. Die Pensionskassen haben das jeweilige nationale Arbeits- und Sozialrecht einzuhalten. Eine ausländische Pensionskasse in Österreich muss als Arbeits- und Sozialrecht insbesondere die Bestimmungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (also z.B. Kollektivvertrag und Vertragsmuster) einhalten und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Der neue „Europass“ für Pensionskassen wird nach Ansicht von Experten jedoch nicht zu einer enormen Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten führen.

Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass die Verwaltungskosten nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes sind, sondern im Pensionskassenvertrag zu regeln sind. „Im Klartext werden zukünftig dann nicht mehr staatliche Behörden für die Kostengestaltung der Verträge zuständig sein, sondern die Vertragspartner selbst“, verdeutlicht Janda. Welche Auswirkung das auf die Kosten bei Neuverträgen hat – bestehende ändern sich dadurch nämlich nicht – sei noch nicht abzusehen, so der Experte.

Die Novelle schreibt nun auch einheitliche Mindestinformationsinhalte und erweiterte Informationsrechte für die Begünstigten fest. So regelt das PKG nun z.B., dass die Pensionskasse in Zukunft die Begünstigten jährlich auch über die Performance und die Veranlagung ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu informieren hat. Bis dato wurde dies in dieser Form noch nicht an die Begünstigten kommuniziert.

Im Bereich der Pensionskassenveranlagung gilt nun das international übliche „Prudent-Person-Konzept“. Dieses gibt vor, dass die Pensionskasse über fachlich geeignete Veranlager und angemessene Ressourcen verfügen muss. Bei der Veranlagung ist das allgemeine Vorsichtsprinzip und Berücksichtigung von Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität einzuhalten. „Damit geht man weg von rein quantitativen Grenzen hin zu einem qualitativen Gerüst, hinter dem auch ein Veranlagungskonzept stehen muss“. Denn konkrete Veranlagungsgrenzen müssen ab jetzt im Einklang mit dem Asset Liability Management der Pensionskasse stehen.

Eine weit reichende Änderung gibt es aber auch bei Investmentfonds: „Denn Fonds sind ab jetzt aufzuteilen, es gibt keine vereinfachte Zuordnung mehr wie bisher“, so Janda. Die Pensionskasse muss nun z.B. gemischte Fonds mit dem jeweiligen Aktien- bzw. Anleihenanteil genau durchrechnen und das Volumen den jeweiligen Assetklassen zuordnen.  Für die jeweiligen Fondsanbieter bedeutet dies einen erhöhten Informationsaufwand.

Einige Änderungen gab es auch bei den Risikogrenzen: Ist in einer Pensionskasse ein umfassendes Risikomanagement implementiert, dann sind die quantitativen Grenzen ab jetzt wie folgt:

  • Aktien und Sonstiges: maximal 70 Prozent der Deckungsrückstellung
  • garantiert eine Pensionskasse einen Mindestertrag, dann beträgt diese Grenze maximal 50 Prozent

„Der maximale Aktienanteil ist dadurch von derzeit 50 auf 70 Prozent angehoben worden. Praktisch war aufgrund des Zurechnungsprinzips eine höhere Grenze möglich, die allerdings nie ausgenützt wurde“, stellt Janda klar. Denn die Aktienquoten der österreichischen Pensionskassen liegen im Schnitt zwischen 20 und 35 Prozent.

Ist in einer Pensionskasse jedoch kein Risikomanagement implementiert, dann sind die quantitativen Grenzen entsprechend einer noch zu erlassenden FMA - Verordnung einzuhalten.

Parallel zu den Neuerungen im PKG wurde auch noch das Einkommenssteuergesetz adaptiert:  Die betrieblichen Kollektivversicherungen und die ausländischen Einrichtungen sind nun den Pensionskassen gleichgestellt. 

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