Die jüngste Änderung des InvFG (BGBl. I Nr. 134/2006, NR: GP XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536), erschienen am 2.8.2006, eröffnet in § 20a - Andere Sondervermögen - neue Gestaltungsmöglichkeiten: Der Text dieser nicht durch das EU-Recht indizierten Bestimmung normiert nun in Z. 1, dass Andere Sondervermögen auch in Anteile von Dachfonds (Fonds mit mehr als 10% Subfonds) investieren dürfen, sofern der Zielfonds an sich erwerbbar ist (OGAW bzw. OGA im Sinne des § 20 InvFG).
Waren für § 20a-Fonds bis dato nach Maßgabe von § 20a (1) Z 3 Investitionen in „nicht OGAW-konforme Organismen für gemeinsame Anlagen“ – zu denen zählen auch "Andere Sondervermögen" selbst – unbestritten, so wird durch die Ausdehnung des Investitionsspektrums nun die längst fällige Gleichbehandlung hinsichtlich des Erwerbs von „OGAW-Dachfonds“ zu sonstigen „Fund of Fund-Konstruktionen“ erreicht.
Durch die Änderung von § 20a (1) Z. 4 InvFG werden auch Immobilienfonds aufgewertet, denn sie dürfen an Stelle von maximal 10 % nun bis zu maximal 20% des Vermögens eines § 20a-Fonds erworben werden.
NEU: Fund of Funds of Funds
Durch die Neuregelung von § 20a InvFG sind nun auch nicht EU-konforme „Funds of Funds of Funds“ unterschiedlichster Ausprägung möglich – nur den Gebührenaspekt darf man nicht außer Acht lassen.
Weitere Änderungen
Neben den Änderungen zu § 20a InvFG wurden die Veranlagungsmöglichkeiten für Spezialfonds gem. § 1 (2) InvFG generell erweitert, denn diese dürfen nun die in § 20 InvFG festgelegten Anlagegrenzen um bis zu 100 vH überschreiten, wenn dies in ihren Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist
Und auch für Pensionsinvestmentfonds gibt es neue Möglichkeiten, dürfen diese doch nun erstmals auch bis zu 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, investieren.
Forderungen im Alternative Investments Bereich
Der nationale Gesetzgeber hat die Wichtigkeit des Instruments Investmentfonds erkannt, und seine nicht durch EU-Ebene indizierten Fondsformen, also seine NON-OGAWS, „modernisiert“. Zu wünschen wäre es, wenn in einem nächsten Schritt auch das Veranlagungsspektrum von Zukunftsvorsorgeeinrichtungen gem. § 108h (1) Z. 1 lit. a – c EStG überdacht werden könnte. Dem langfristigen Charakter dieser Anlageform und der ständigen Modernisierung und Weiterentwicklung der Finanzprodukte entsprechend stellt sich die Frage nach der Ausdehnung des zulässigen Veranlagungsspektrums um (einen geringen Anteil an) Alternative Investments. Diesbezüglich soll beispielsweise auf die jüngeren Entwicklungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verwiesen werden, insbesondere auf die RL 2003/41/EG (RL vom 3.6.2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung), die sich in Punkt 33 ihrer Erwägungen doch klar zur Öffnung der Risikomärkte, und auch damit zur Veranlagung in Alternative Investments, ausgesprochen hat.
Weitereführende Infos:
Quelle:
Dr. Rolf Majcen, Leiter der Rechtsabteilung der FTC Vermögensberatung Pomeranz & Partner GmbH, [email protected], www.ftc.at
Gastkommentare werden von anerkannten Finanzmarktexperten verfasst, deren Meinungen nicht mit jener der e-fundresearch.com Redaktion übereinstimmen müssen.