Modernes Experienced Investor Fund-Regime
Das moderne Experienced Investor Fund-Regime ermöglicht seit August 2005 die Auflage von Experienced Investor Funds (EIF), was die Attraktivität von Gibraltar als Jurisdiktion für die Hedgefonds-Branche immens gesteigert hat; mittlerweile haben sich viele neue Hedgefonds für die Form eines EIF entschieden und mehrere ausländische Fonds haben einen gibraltarschen Administrator bestellt.
Interessante Möglichkeit der Sitzverlegung (Redomizilierung)
Die gibraltarsche Rechtsordnung ermöglicht es auch, dass ausländische Hedgefonds ihren Sitz in einem unschwierigen Verfahren nach Gibraltar verlegen können (Redomizilierung). Besonders interessant ist diese Möglichkeit der Redomizilierung für europäische Fondsmanager und Promotoren, deren Hedgefonds beispielsweise (noch) in der Karibik oder in anderen Nicht-EU-Staaten ansässig sind. Durch die Sitzverlegung, die bei geschicktem Timing (zB im Zuge einer ohnehin anstehenden Prospektänderung) ohne großen Kostenaufwand möglich ist, kann das Fondsdomizil in die EU verlegt werden, was nicht nur Vorteile im Marketing sondern auch im wirtschaftlichen Bereich (EU-Zinsrichtlinie, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Basel II) mit sich bringt.
Am 19.11.2007 halten Vertreter der Regierung von Gibraltar und der lokalen Finanzindustrie eine Veranstaltung über die Möglichkeiten, die Gibraltar als internationales Finanzzentrum zu bieten hat, wobei der Schwerpunkt der Themen auf die rasant wachsende Fondindustrie (Hedgefonds, Immobilienfonds, Private Equity) gelegt wird.
- Ort der Veranstaltung: München, Hotel Bayerischer Hof (www.bayerischerhof.de)
- Zeit: 19.11.2007, 9.00 – 12.50 Uhr, mit anschließendem Buffet.
- Die Teilnahme am Seminar ist kostenlos, setzt aber eine persönliche Einladung voraus. Diese sowie weitere Informationen (auch in deutscher Sprache!) sind erhältlich bei: Carlos M. Martins, Email: [email protected].
Clearing von EIF über Clearstream Banking S.A möglich
Ausländische Hedgefonds, die einen gibraltarschen Administrator bestellt haben und in Gibraltar domizilierte Hedgefonds können via Clearstream Banking S.A. gecleart und abgewickelt werden.
Keine Anlagerestriktionen für EIF
EIF sehen keine wie immer gearteten Anlagerestriktionen vor (im Gegensatz dazu unterliegen „public non-UCITS“ diversen Einschränkungen). Sie werden vorrangig als Investmentgesellschaft gegründet. Daneben bestehen auch die Möglichkeiten, sie als unit trust oder protected cell company (PCC) aufzulegen. Auch für die Wahl der Gesellschaftsform gibt es Varianten. Dabei hat die private company für Hedgefonds mit den jüngsten Änderungen der Companies Ordinance vom April 2006 eine – selbst im internationalen Vergleich – interessante Besonderheit erfahren, denn ein grundsätzlich für private Gesellschaften vorgesehenes Gesellschafterlimit (nach gibraltarschem Recht: 50) kann überschritten werden und auch der öffentliche Vertrieb ist nicht untersagt, sofern es sich um ein „collective investment scheme“ handelt und der Hedgefonds lizenziert, bewilligt oder je nach Lage des Falles auf eine sonstige Art und Weise reguliert ist.
Kein Mindestvolumen für EIF
Ein Mindestvolumen eines EIF ist – im Gegensatz zu anderen Jurisdiktionen - nicht erforderlich (so müssen etwas Investmentfonds, die in der Form eines Luxemburger Spezialfonds errichtet wurden nach Art. 21 SIF-Gesetz ein Nettovermögen von mindestens Euro 1.250.000 betragen, der innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung der SICAV erreicht sein muss.)
Mutter-Tochter-Richtlinie
Die Mutter-Tochter-Richtline regelt die Besteuerung von Dividendenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der EU, wobei eine Mehrfachbesteuerung grenzüberschreitend gezahlter Dividenden vermieden werden soll. Private Equity Fonds und Immobilienfonds mit Sitz in Gibraltar, die beispielsweise Tochtergesellschaften in Luxemburg halten, können die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie nutzen. Interessante Möglichkeiten ergeben sich, wenn der Fonds in eine Tochtergesellschaft der Luxemburger Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hat, investiert: Nach Anzug der deutschen Unternehmenssteuern überweist das deutsche Unternehmen seine Dividenden quellensteuerfrei nach Luxemburg (Doppelbesteuerungsabkommen) und von dort nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso quellensteuerfrei an den gibraltarschen Fonds.
Keine Besteuerung durch die EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Mitgliedschaft bringt es mit sich, dass in Gibraltar domizilierte Hedgefonds hinsichtlich ihrer Zinskomponente nicht unter die Bestimmungen von Art 6 (1) lit c der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG fallen und daher als „out of scope“ gelten.
Internationale Beziehungen
Gibraltar ist Mitglied der Offshore Group of Banking Supervisors (OGBS), die als „observer member“ der FATF gilt. Gibraltar ist zwar noch kein vollständiges FATF-Mitglied, erhielt von der FATF jedoch einen positiven Prüfbericht hinsichtlich der Umsetzung der Geldwäschereirichtlinien („40 recommendations“).
Seit Frühjahr 2005 ist die gibraltarsche Financial and Securities Commission (FSC) Mitglied der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO).
Auch mit der britischen FSA steht die FSC in enger Beziehung. So ließ sie sich etwa 2005 einer Kontrolle durch die FSA unterziehen; im Ergebnis zeigte sich diese über den hohen Standard der FSC erfreut.
Zum Autor
Rolf Majcen ist Legal & Compliance Officer bei FTC in Wien (www.ftc.at)