Gemäß Artikel 16 (3) MiFID II hat eine Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
Gemäß Artikel 24 (2) MiFID II haben Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, dafür zu sorgen, dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung entsprechen, dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist und dass die Wertpapierfirma zumutbare Schritte unternimmt um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument an den bestimmten Zielmarkt vertrieben wird. In dem Produktgenehmigungsverfahren wird ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.
Die ESMA hat in ihrer Konsultation nun sechs Kriterien herausgearbeitet, die sowohl von Produktherstellern als auch Vertreibern als Mindestgrundlage zur Bestimmung des Zielmarktes genutzt werden sollen:
- Kundentyp, an den das Produkt gerichtet ist
- Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden
- Finanzielle Verhältnisse des Kunden, mit einem Fokus auf seine Verlusttragfähigkeit
- Risikotoleranz des Kunden und Kompatibilität des Produktrisikos mit dem Zielmarkt
- Kundenziele
- Kundenbedürfnisse
Weiterführende Details dazu werden in Punkt 16 der Konsultation geregelt.
Produkthersteller als auch Vertreiber sollen darüber hinaus auch noch einen „negativen Zielmarkt“ definieren, also Kundentypen, an die der Vertrieb des Produkts nicht gerichtet ist. Die Methode zur Identifizierung dieses negativen Zielmarktes ist im Allgemeinen die gleiche wie für die Identifizierung des positiven Marktes.
Es bleibt nun zu hoffen, dass es durch entsprechend kritische Rückmeldungen auf die Konsultation, die noch bis 5.1.2017 möglich ist, im Ergebnis zu leichter umsetzbaren Anforderungen an die Zielmarktvorgaben kommt, denn die aktuelle Überregulierung nützt letztendlich wohl niemandem."
Dr. Rolf Majcen, Legal & Compliance, FTC Capital GmbH
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