Die bereits fünfte Auflage der Veranstaltungsreihe „Stiftung Next Generation“ stand am vergangenen Mittwoch ganz im Zeichen unterschiedlicher Spannungsfelder. „Neben den Spannungen, die mitunter zwischen Stiftern, Begünstigten und Vorständen entstehen können, besteht auch in der rechtswissenschaftlichen Betrachtungsweise des Themas ein gewisses Spannungsfeld zwischen Theorie und Praxis“, stellte Gastgeber Manfred Wieland von der Zürcher Kantonalbank Österreich AG treffend fest. Grund genug, je einen namhaften Experten aus den beiden Disziplinen zu bitten, die Sachlage im Rahmen eines Doppelvortrags zu beleuchten.
Stiftungsvorstände bewegen sich oft auf dünnem Eis „Gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht“, nimmt Universitätsprofessor Zollner einen zentralen Punkt des Abends schon zu Beginn vorweg. Worauf der Experte im Privatstiftungsrecht mit seiner Aussage Bezug nimmt, sind etwa Handlungen durch den Vorstand, die zwar dem Wohl der Stiftung dienen, aber der ursprünglichen Stiftungserklärung widersprechen und somit immer als pflichtwidrig anzusehen sind. Dazu kommt, dass die Entsprechung des expliziten Wunsches des Stifters nicht verhindert, dass solche Maßnahmen des Stiftungsvortands nicht von der Stiftungserklärung gedeckt und damit rechtswidrig sind. Stiftungsvorstände sind gut beraten, die rechtlichen Leitlinien für ihr Handeln in- und auswendig zu kennen und auch zu befolgen. Ansonsten seien drastische Konsequenzen nicht auszuschließen, wie die beiden Experten unisono betonen. Den Vorständen legt das Duo besonders in Bezug auf Stiftungserklärungen auch ans Herz, Offenheit in der Diskussion mit den anderen Beteiligten zuzulassen, beziehungsweise explizit einzufordern. Da Stiftungserklärungen für einen langen Zeitraum aufgesetzt werden, sich aber die Rahmenbedingungen und Lebensumstände ständig ändern, sei es in dieser Hinsicht besonders wichtig, regelmäßig den etwaigen Anpassungsbedarf zu eruieren und den Stifter im Fall des Falles zu bitten, Änderungen durchzuführen, solange dies noch möglich ist.
First Things First
Diesbezüglich ist etwa anzuraten, genau zu prüfen, ob sich die Regelungen in der Stiftungserklärung und im Testament des Stifters widersprechen, was unangenehme Streitigkeiten nach sich ziehen kann. Auch ein nicht exakt formulierter Stiftungszweck kann einschneidende Folgen haben. Wenn der Stiftungszweck beispielsweise vorsieht, dass einerseits das Vermögen der Stiftung unbedingt zu erhalten ist und andererseits gleichrangig aufträgt, die Nachkommen des Stifters jedenfalls zu versorgen, sind Probleme oftmals vorprogrammiert. Können beide Zwecke – beispielsweise aufgrund von wirtschaftlichen Problemen – nicht mehr gleichzeitig erfüllt werden, ist auch der Stiftungswille nicht mehr zu erfüllen, was wiederum nach dem Gesetz die Auflösung der Stiftung zur Folge hätte. Um solche und ähnliche Probleme zu umschiffen, raten die Experten dazu, die unterschiedlichen Stiftungszwecke einer Hierarchie zu unterwerfen.
Eine ungültige Bestimmung gefährdet die gesamte Stiftungserklärung
Große Vorsicht ist laut den beiden Referenten auch beim Aufsetzen und bei der Änderung von Stiftungserklärungen geboten. Im Extremfall kann eine einzige ungültige Bestimmung deren Gesamtnichtigkeit und somit auch Haftungsprobleme der Vorstände zur Folge haben. Unter dieser Voraussetzung ist dringend davon abzuraten, Bestimmungen leichtfertig aufzunehmen oder zu ändern. Vorständen, die neu in eine bestehende Stiftung kommen, ist jedenfalls dazu zu raten, eine Art „Due Diligence“ durchzuführen. Mit einem großen Irrglauben räumen die Experten in diesem Zusammenhang auch noch auf: Die Eintragung in das Firmenbuch heilt Fehler in der Stiftungserklärung nicht.
Insich hat es in sich
Als letzte Punkte des Konferenzvortrags werden noch die beiden wichtigen Themenfelder Insichgeschäfte und Abberufungsverfahren behandelt. In puncto Insichgeschäfte – also Geschäfte von Mitgliedern des Stiftungsvorstands mit der Privatstiftung – raten die beiden Referenten dazu, sich diese im Zweifel immer gerichtlich genehmigen zu lassen und erinnern daran, dass vollmachtloses Handeln auch den Tatbestand der Untreue erfüllen könnte. Selbst Schenkungen, die etwa mit einer Erhaltungsverpflichtung einhergehen, seien schon als problematisch anzusehen. Apropos problematisch: Auch „kleinere“ Pflichtverletzungen werden für Vorstände spätestens im Zuge eines Abberufungsverfahrens zur Bedrohung. Und solche Verfahren seien, aufgrund von Generationenkonflikten und Misstrauen zwischen den Begünstigten und den Vorständen, immer häufiger zu beobachten.
Den Blick in die Zukunft seines Fachgebiets gerichtet, äußert Universitätsprofessor Zollner noch ein Ersuchen an die heimische Politik: „Die Reformbedürftigkeit des österreichischen Privatstiftungsrechts ist größtenteils anerkannt. Eine Novellierung würde auch dem „Stiftungsstandort“ zugutekommen.“ Besonders die Einführung von Schiedsverfahren für bestimmte Stiftungsstreitigkeiten ist Zollner ein Anliegen. „Diesen Wünschen scheinen sich auch die rund 35 geladenen Gäste anschließen zu können, wie die angeregte Diskussion am Ende der Veranstaltung bewies“, resümierte der zufriedene Gastgeber Manfred Wieland von der Zürcher Kantonalbank Österreich AG.