Am 26. Juni 2019 hat der Bundesrat die zentralen Eckwerte zur Reform der Verrechnungssteuer verabschiedet. Nun werden diese mit weiteren Eckwerten ergänzt:
- Die Verrechnungssteuer ist auch bei indirekten Zinsanlagen zu erheben. Dies gilt für in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, unabhängig davon, ob sie ihre Erträge ausschütten oder wieder anlegen.
- Geltende Freigrenzen für Bankzinsen sind beizubehalten. Auf zusätzliche Freibeträge ist zu verzichten.
- Der Beteiligungsabzug soll nicht angepasst werden. Die Massnahme soll in der Vernehmlassungsvorlage aber dargelegt werden.
- Die Umsatzabgabe auf inländischen Anleihen ist aufzuheben.
Die Reform will den Schweizer Fremdkapitalmarkt stärken, indem inländische juristische Personen und ausländische Anleger von der Verrechnungssteuer in Schweizer Zinsanlagen befreit werden. Um die Steuereinnahmen zu sichern, soll demgegenüber bei inländischen natürlichen Personen die Verrechnungssteuer auf sämtlichen Zinsanlagen erhoben werden, neu auch auf ausländischen.
Positives Kosten-Nutzen-Verhältnis
Der Reformvorschlag führt zu geschätzten Mindereinnahmen von 250 Millionen Franken pro Jahr. Demgegenüber stehen Mehreinnahmen aufgrund positiver dynamischer Effekte aus der Stärkung des Wirtschaftsstandorts und des Sicherungszwecks. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist langfristig vorteilhaft.