So soll der Zeitraum, für den eine Performance Fee erhoben werden darf, grundsätzlich mindestens ein Jahr betragen. Eine benchmarkbezogene Performance Fee darf außerdem nur dann erhoben werden, wenn der Fondsmanager den Vergleichsindex in einem Zeitraum von fünf Jahren schlägt. Eine Unterschreitung dieses Vergleichsindex innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre muss also mindestens wieder aufgeholt sein. Bei Fonds, die eine Performance Fee auf Basis einer High Watermark (Höchststand) erheben, darf diese nur dann berechnet werden, wenn der Fonds einen einmal erreichten Höchststand ebenfalls innerhalb eines Betrachtungszeitraums von fünf Jahren übertrifft.
„Das sind ausgewogene Regeln zu Performance Fees im Interesse der Anleger und der Branche“, kommentierte BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter den Abschlussbericht der ESMA. „Sie stellen sicher, dass Anleger keine erfolgsabhängigen Gebühren für eine schlechte Performance bezahlen müssen.“ Der Betrachtungszeitraum von fünf Jahren sei gut gewählt, höher dürfe er jedoch nicht liegen. Sonst könne etwa eine drastische Marktkorrektur beim High Watermark-Modell dazu führen, dass Fondsmanager trotz guter Leistungen langfristig keine Aussicht auf eine solche Vergütung hätten.
Die Regeln sind ein großer Schritt zur Beseitigung des Flickenteppichs, der in der EU bei Performance Fees herrscht. Während in Deutschland erfolgsabhängige Gebühren im Jahr 2012 in den Musterkostenklauseln der BaFin geregelt wurden, gibt es in anderen EU-Staaten entweder davon abweichende oder überhaupt keine Vorgaben. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben nach Übersetzung der neuen Regeln jeweils zwei Monate Zeit anzugeben, ob sie die neuen Regeln befolgen werden.