Regulatory Corner | Die Dinge beim nachhaltigkeitsbezogenen Fondsnamen nennen…

Markets | 17.09.2024 12:25 Uhr
e-fundresearch.com Gastautor Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M., MBA, Managing Director der FS&R Excellence GmbH (in cooperation with DLA Piper Austria) / © e-fundresearch.com / FS&R Excellence GmbH (in cooperation with DLA Piper Austria)
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Regulatory Corner Kompakt auf den Punkt – Gedankenanstoß und Orientierungshilfe

verfasst von e-fundresearch.com Gastautor Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M., MBA, Managing Director der FS&R Excellence GmbH (in cooperation with DLA Piper Austria).

Am 21. August 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die sogenannten „ESMA Guidelines on funds´ names using ESG or sustainability-related terms“ in den offiziellen Amtssprachen veröffentlicht.1 Diese Guidelines treten mit 21. November 2024 in Kraft und beinhalten Regeln für nachhaltigkeitsbezogene Fondsnamen, wobei diese für alle regulatorisch determinierten Kollektivanlagen und somit OGAW, AIF, aber auch EuVECA, EuSEF oder ELTIF bzw. MMF gelten. Mit den Guidelines soll vor allem verhindert werden, dass die nachhaltigkeitsbezogene Namensgebung einer Kollektivanlage unfair, unklar oder irreführend ist, sodass damit eine wichtige Anlegerschutzmaßnahme gesetzt wird.

Diese Intention wird in den Guidelines betont, da ESMA zutreffend betont, dass der Fondsname häufig als Kommunikationsmittel verwendet wird, durch das Informationen über die Kollektivanlage den (potentiellen) Investoren übermittelt werden, sodass der Fondsname per se auch als Marketingwerkzeug verwendet wird. Da oftmals der Fondsname als erste Information dem (potentiellen) Investor bekannt ist, wird damit eine gewisse Vorstellung oder gar Erwartungshaltung suggeriert, sodass die mögliche Auswirkung des Fondsnamens auf die Anlageentscheidung erheblich sein kann. ESMA hat diese psychologische Komponente folgerichtig herausgegriffen und mit den vorgelegten Guidelines eine hilfreiche Standardisierungsvorgabe für den kontinuierlich wachsenden Markt an nachhaltigen Kollektivanlagen gemacht.

Die Standardisierungsvorgabe setzt an sechs begrifflichen Untergruppen an, um so die in der Praxis verwendeten nachhaltigkeitsbezogenen Fondsnamen besser einteilen zu können:

  • „Übergangs“-bezogene Begriffe beziehen sich auf das Wort Übergang (der derzeitigen hin zu einer nachhaltigeren zukünftigen Wirtschaft), worunter Wörter wie „verbessern“ (improve), „Fortschritt“ (progress), „Entwicklung“ (evolution), „Transformation“ (transformation) oder „Netto-Null“ (net-zero) fallen.
  • „Umwelt“-bezogene Begriffe betonen die Förderung umweltbezogener Charakteristika, etwa mit Wörtern wie „grün“ (green), „Umwelt“ (environmental), „Klima“ (climate), wobei auch die Termini „Umwelt, Soziales und Unternehmensführung“ (Environmental, Social, Governance /ESG) oder „soziales, verantwortungsvolles Investieren“ (socially responsible investing / SRI) und Abwandlungen davon darunterfallen.
  • „Sozial“-bezogene Begriffe implizieren die Förderung sozialer Bemühungen, etwa mit Wörtern wie „sozial“ (social), aber auch „Gleichwertigkeit“ / „Gleichheit“ (equality).
  • „Unternehmensführungs“-bezogene Begriffe indizieren einen Fokus auf Governance-Aspekte, wie etwa durch die Wörter „Unternehmensführung“ (governance) oder „Kontroversen“ (controversies).
  • „Auswirkungen“-bezogene Begriffe leiten sich vom Wort Auswirkung ab und umfassen etwa Wörter wie „einwirkend“ (impacting) oder „wirkungsvoll“ (impactful).
  • „Nachhaltigkeits“-bezogene Begriffe leiten sich vom Wort nachhaltig ab und umfassen beispielsweise die Wörter „nachhaltig“ (sustainably) oder „Nachhaltigkeit“ (sustainability).

Diese semantisch geprägten begrifflichen Untergruppen dienen als Grundlage für ESMA`s Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung spezifischer Fondsnamen, die wiederum in drei Haupt- und zwei Nebenkategorien geliedert werden, wie folgende Anleitung zeigt:

  1. Kollektivanlagen, die „Übergangs“-, „sozial-„ und „Unternehmensführungs“-bezogene Begriffe in ihrem Namen haben, sollen einen Schwellenwert von (mindestens) 80% von Vermögenswerten bzw. Investitionen aufweisen, um die Umwelt - bzw. sozialen Charakteristika sowie die nachhaltigen Anlageziele in Bezug auf die verbindlichen Elemente der Investmentstrategie im Sinne der DelVO (EU) 2022/1288 einzuhalten, wobei zudem Investitionen in gewisse Unternehmen ausgeschlossen sind.2 
  2. Kollektivanlagen, die „Umwelt“- oder „Auswirkungen“-bezogene Begriffe in ihrem Namen verwenden, sollen einen Schwellenwert von (mindestens) 80% von Vermögenswerten bzw. Investitionen aufweisen, um die Umwelt - bzw. sozialen Charakteristika sowie die nachhaltigen Anlageziele in Bezug auf die verbindlichen Elemente der Investmentstrategie im Sinne der DelVO (EU) 2022/1288 einzuhalten, wobei großflächig Investitionen in bestimmte Unternehmen ausgeschlossen sind.3
  3. Kollektivanlagen, die „Nachhaltigkeits“-bezogene Begriffe in ihrem Namen haben, sollen einen Schwellenwert von (mindestens) 80% von Vermögenswerten bzw. Investitionen aufweisen, um die Umwelt - bzw. sozialen Charakteristika sowie die nachhaltigen Anlageziele in Bezug auf die verbindlichen Elemente der Investmentstrategie im Sinne der DelVO (EU) 2022/1288 einzuhalten, dürfen keine Investitionen in gewisse Unternehmen tätigen4 und müssen sich zu bedeutungsvollen Veranlagungen in nachhaltige Investments im Sinne von Art. 2 (17) SFDR bekennen.
  4. Bei jenen Kollektivanlagen, deren Namen kombinierte Begriffe aus den obigen drei Kategorien enthalten, sind die respektiven Anforderungen grundsätzlich kumulativ anzuwenden, wobei es dazu für „Übergangs“- bezogene Begriffe gewisse Abschwächungen gibt. 
  5. Schließlich hat ESMA für Index-referenzierte Kollektivanlagen weitere spezifische Empfehlungen ausgesprochen. 

Wie diese Ausführungen erkennen lassen, versucht ESMA mit semantischen Ableitungen eine Anwendungssystematik von nachhaltigkeitsbezogenen Fondsnamen einzuführen, die hinsichtlich der vorgeschlagenen Methodologie klar und eindeutig ist. Auch die Praxisnähe der Guidelines ist gegeben, denn durch die materiellen Anforderungen in Kombination mit den gesetzten Schwellenwerten wird sichergestellt, dass die Dinge tatsächlich beim richtigen nachhaltigkeitsbezogenen Fondsnamen genannt werden.

Über den Autor

Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M., MBA ist Professor (FH) für Bankrecht und Finanzmarktregulierung an der Lauder Business School (LBS) in Wien sowie Managing Director der FS&R Excellence GmbH (in cooperation with DLA Piper Austria). 

Prof. (FH) Dr. Armin Kammel ist zudem allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachbereich Kredit, Banken, Börsen sowie Autor zahlreicher Publikationen zu bank-, kapitalmarkt- und wirtschaftsrechtlichen Themen im In- und Ausland.

2 Diese Unternehmen fallen unter Art. 12 (1) (a) bis (c) der DelVO (EU) 2020/1818.

3 Dabei handelt es sich um Unternehmen, die unter Art. 12 (1) (a) bis (g) der DelVO (EU) 2020/1818 fallen.

4 Diese Unternehmen fallen unter Art. 12 (1) (a) bis (c) der DelVO (EU) 2020/1818.

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