Regulatory Corner | Kompakt auf den Punkt – Gedankenanstoß und Orientierungshilfe
verfasst von e-fundresearch.com Gastautor Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M., MBA, Managing Director der FS&R Excellence GmbH (in cooperation with DLA Piper Austria).
Asset Management, also die professionelle Finanzdienstleistung der kollektiven Vermögensverwaltung ist in Österreich seit mehr als sechzig, in der EU vor allem in den letzten vierzig Jahren sehr präsent und hat kontinuierlich an Bedeutung zugenommen. Traditionell sind die Geschäftsmodelle im Asset Management aus organisatorischer Sicht dadurch geprägt, dass schlanke Strukturen vorgehalten werden und Tätigkeiten, so regulatorisch zulässig, ausgelagert bzw. delegiert werden. Gerade im anglosächsischen Verständnis ist Outsourcing ein zentraler Aspekt des Geschäftsmodells im Asset Management.
Nähert man sich den Begriffen Outsourcing und Delegation semantisch an, so bedeutet Outsourcing herkömmlich, einen (externen) Dritten mit der Ausführung einer Aufgabe zu beauftragen. Demgegenüber ist eine Delegation eine Kompetenz- und Verantwortungsübertragung auf eine andere (auch nachgeordnete) organisatorische Einheit. Getrieben durch die im alltäglichen Sprachgebrauch oftmals undifferenzierte synonyme Verwendung der beiden Begriffe und die in den letzten Jahren durch die Finanzmarktregulierung unterstrichene Bedeutung des Konzepts der Delegation, wird Outsourcing mittlerweile als Unterfall der Delegation zu verstehen sein.
Seit dem Brexit hat das Thema Outsourcing und Delegation in der EU Asset Management Regulierung an Bedeutung gewonnen, da im Zuge der anstehenden Anpassungen des AIFMD-Rahmenwerks (AIFMD II) neben der Einführung von Kreditfonds vor allem das Themenpaar Outsourcing und Delegation materielle Änderungen ab April 2026 mit sich bringen wird.1 Dies bedeutet, dass mit der Umsetzung von AIFMD II in nationales Recht, Asset Manager in der Lage sein müssen, nachzuweisen, dass Delegationsempfänger sorgfältig ausgewählt wurden, die notwendigen Qualifikationen nachweisen können und effektiv vom Asset Manager überwacht werden. Hinzukommen umfangreiche Informationspflichten an die Aufsichtsbehörden hinsichtlich der vorgenommenen Delegationsvereinbarungen, wobei vor allem quantitative Aspekte (etwa Betrag und Prozentsatz der Vermögenswerte der Kollektivanlage, die Gegenstand von Delegationsvereinbarungen sind) im Vordergrund stehen. Auf Basis dieser zukünftig zu übermittelnden Informationen soll ESMA eine Analyse der Delegationspraktiken in der EU vornehmen, um festzustellen, ob weitere Regulierungsmaßnahmen notwendig sind.
Diese anstehenden regulatorischen Anforderungen sind aus österreichischer Sicht zwar mit gewissen Änderungen verbunden, bestätigen aber gewissermaßen die bisherige österreichische Aufsichtspraxis dahingehend, dass der Ansatz verfolgt wurde, dass es sich bei „Auslagerungen“ um Delegationen handelt. Dabei ergibt die Zusammenschau der einschlägigen investmentfondsrechtlichen Bestimmungen in Österreich - § 28 InvFG 2011 (bzw. die Aufgabenübertragung an die Depotbank § 42a InvFG 2011), § 3 Abs. 1 ImmoInvFG (über das Verfügungsrecht der Immo-KAG) bzw. § 18 AIFMG – dass die nun in AIFMD II verankerte „Anforderungstrias“ an Delegationen im Asset Management, bestehend aus
- Nachweis der sorgfältigen Auswahl des Delegationsempfängers;
- Nachweis der notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Ausübung der delegierten Tätigkeit(en);
- Nachweis der Möglichkeit der effektiven Überwachung der Tätigkeit(en) des Delegationsempfängers (samt etwaiger Insourcing- bzw. neuerlicher Delegation an einen anderen Dritten)
in Österreich schon seit rund fünfzehn Jahren nach diesem Verständnis in der Aufsichts- und Industriepraxis so gehandhabt wird. Dies sollte dazu führen, dass bisher „laxer“ verstandene Delegationspraktiken in anderen EU-MS u.a. an das österreichische Niveau nach oben nivelliert werden. Für die österreichische Industrie bedeutet dies zwar einerseits ein geringeres Maß an materiellen Auswirkungen in Bezug auf die neuen Outsourcing- bzw. Delegationsanforderungen, andererseits ist auch in Österreich die quantitative Zuordnung und Determinierung der delegierten Tätigkeiten zu den Vermögenswerten der Kollektivanlagen noch nicht vorgenommen.
Es bleibt nun zu hoffen, dass die angedachte „Quantifizierung“ der Delegationspraktiken sowohl in der EU, als auch in Österreich zu keiner akademischen Übung ausarten, die Grundlagen für wissenschaftliche Arbeiten liefert, sondern dazu dient, dass es zu einem Level-Playing-Field der regulatorischen und aufsichtlichen Anforderungen an Delegationspraktiken innerhalb der EU kommt. Dies wäre unter anderem auch ein kleiner Stein auf dem Weg zu einer Kapitalmarktunion.
Über den Autor:
Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M., MBA ist Professor (FH) für Bankrecht und Finanzmarktregulierung an der Lauder Business School (LBS) in Wien sowie Managing Director der FS&R Excellence GmbH (in cooperation with DLA Piper Austria).
Prof. (FH) Dr. Armin Kammel ist zudem allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachbereich Kredit, Banken, Börsen sowie Autor zahlreicher Publikationen zu bank-, kapitalmarkt- und wirtschaftsrechtlichen Themen im In- und Ausland.
1 Siehe Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. März 2024.