„Als Asset Manager und Treuhänder der uns anvertrauten Gelder verfolgen wir grundsätzlich langfristige und nachhaltige Investitionsziele. Nicht zuletzt deshalb setzen wir uns als aktiver Aktionär im Rahmen unserer Nachhaltigkeitsstrategie dafür ein, dass investorenschädliches Fehlverhalten wie dasjenige von Wells Fargo sanktioniert wird“, führt Dr. Andreas Zubrod, Vorstandsmitglied von Union Investment, aus.
In der Klage vor einem US-Bundesgericht in Kalifornien hatte Union Investment gegen Wells Fargo den Vorwurf erhoben, dass Wells Fargo wiederholt unzutreffende Angaben gemacht und so künstlich den Kurs der Aktie im Zeitraum von Februar 2014 bis September 2016 nach oben getrieben habe. Die falschen Angaben bezogen sich ausweislich der Klageschrift auf die geheime Eröffnung von Bankkonten auf Namen von Kunden von Wells Fargo ohne deren Zustimmung.
Im September 2016 deckten US-Behörden schließlich auf, dass Angestellte von Wells Fargo insgesamt Millionen illegaler Geheimkonten für Kunden führten, um so die Unternehmensziele, insbesondere ambitionierte Cross-Selling-Kennziffern, zu erfüllen. Diese Kennzahlen waren aus Investorensicht entscheidend für die finanzielle Stabilität und Wachstumsaussichten von Wells Fargo. Als der Skandal bekannt wurde, kam es aus Sicht von Union Investment zu einem signifikanten Kursrückgang der Aktie und entsprechendem Schaden für die Investoren.
Zubrod weiter: “Scheinkonten für Kunden zu eröffnen und vor den Investoren zu verbergen, ist schlicht inakzeptabel. Ein solches Verhalten untergräbt das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Integrität des Managements. Vor diesem Hintergrund sind wir mit dem Vergleich sehr zufrieden und sehen darin einen entscheidenden Schritt für Wells Fargo, frühere Fehler in der Unternehmensführung zu beseitigen und nunmehr durch integres Handeln wieder das Vertrauen der Investoren zu erlangen.”
Der erzielte Vergleich über 480 Millionen US-Dollar wird von Wells Fargo über den von US-Regulatoren bereits verhängten Strafschadensersatz von 185 Millionen US-Dollar hinaus zu tragen sein. „Der Vergleich unterstreicht auch mit Blick auf die Diskussion um die Einführung von Musterklageverfahren in Deutschland und der EU den Bedarf für Sammelklagen im Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung jenseits behördlicher Zwangsmaßnahmen“, betont Zubrod.