La Française Asset Management richtet nachhaltige Fondspalette an der Offenlegungsverordnung aus

Am 10. März 2021 tritt die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) in Kraft. Diese Verordnung, die für den Vertrieb von Fonds in der Europäischen Union gilt, legt die Verpflichtungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen zur Nachhaltigkeit im Finanzsektor fest. Sie soll mehr Transparenz und eine Vergleichsgrundlage für Endanleger schaffen. La Française Systematic Asset Management | 08.03.2021 16:15 Uhr
© Photo by Markus Spiske on Unsplash
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Vor dem Hintergrund dieser neuen Regelungen bietet La Française AM, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft der La-Française-Gruppe, eine umfangreiche Produktpalette nachhaltiger offener Fonds an. Ende Januar erfüllten 76 Prozent der derzeit vermarkteten offenen Fonds nachhaltige Kriterien. Bis zum 10. März wird La Française AM weitere Fortschritte erzielt haben:

  • 87 Prozent der Assets (AuM zum 28.02.2021) entsprechen "Artikel 8 oder 9", gemäß der Offenlegungsverordnung. 

"Artikel 9"-Produkte haben definierte und quantifizierbare Ziele in Bezug auf ESG-Risiken (Environmental, Social and Governance). Dabei handelt es sich um Produkte mit einer sozialen oder ökologischen Zielsetzung, die der Definition von nachhaltigen Investments entsprechen. "Artikel 8"-Produkte haben ihrerseits kein spezifisches ESG-Ziel, berücksichtigen aber ESG-Kriterien bei der Portfoliokonstruktion.

Ab dem 10. März 2021 werden, wie in der Offenlegungsverordnung gefordert, die Anleger von La Française AM Zugang zu einer verbesserten Kommunikation zur Nachhaltigkeit haben. Diese zusätzlichen Informationen werden den Kunden, ob privat oder institutionell, wichtige Referenzindikatoren bezüglich der Nachhaltigkeit der einzelnen Investmentfonds liefern.

La Française AM hat sich zum Ziel gesetzt, bis Ende 2022 eine Palette von 100 Prozent nachhaltigen offenen Fonds zu vertreiben. Um dieses Ziel zu erreichen setzt La Française AM den Transformationsprozess ihrer Fonds fort.

Glossar:

EU-Verordnung Nr. 2019/2088 SFDR-Offenlegung

•Ziele: Etablierung einheitlicher Transparenzregeln für Finanzmarktakteure in Bezug auf Nachhaltigkeit.

•Alle Fonds müssen Artikel 6 einhalten, der die Transparenz bei der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken gewährleisten soll.

•Möglichkeit der Fondsklassifizierung:

  • Alle diskretionär verwalteten Fonds oder Mandate, "bei denen ein Finanzprodukt neben anderen Merkmalen ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination dieser Merkmale fördert, sofern die Unternehmen, in die investiert wird, gute Governance-Praktiken anwenden." (Artikel 8)
  • Alle diskretionär verwalteten Fonds oder Mandate, "bei denen ein Finanzprodukt nachhaltige Investitionen zum Ziel hat". (Artikel 9)
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