Hedgefonds ohne Inseln

Diese Gegenüberstellung von Rolf Majcen, FTC, und David Wahnon, Capita, gibt einen Vergleich des Luxemburger Spezialfonds (SIF) mit dem gibraltarschen Experienced Investor Fund (EIF). Beide Länder sind als Fondsdomizil eine Alternative zu beliebten Standorten wie den Cayman Islands, Bahamas etc. Research | 19.03.2008 17:19 Uhr
Archiv-Beitrag: Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Sowohl Luxemburg als auch Gibraltar sind Domizile, welche die Errichtung moderner (Hedge-) Fonds-Strukturen für erfahrene Anleger ermöglichen und allen Ansprüchen in Bezug auf schnelle Gründung, hohe Flexibilität und die erforderliche Freiheit für die Umsetzung der Anlagepolitik gerecht werden. Gibraltar hat seine Financial Services(Experienced Investor Funds) Regulations 2005 im August 2005 kundgemacht, Luxemburg zog mit dem Gesetz über spezialisierte Investmentfonds im Februar 2007 nach.

Die folgende Gegenüberstellung soll einen Vergleich des Luxemburger Spezialfonds (SIF) mit dem gibraltarschen Experienced Investor Fund (EIF) ermöglichen und aufzeigen, dass beide Länder als Fondsdomizil eine echte Alternative zu beliebten Fondsstandorten wie den Cayman Islands, Bermuda, Bahamas oder den Britischen Jungferninseln
sind:

Wichtigste Rechtsgrundlagen

  • SIF: Gesetz vom 13.2.2007 über spezialisierte Investmentfonds
    („Spezialfondsgesetz“)
  • EIF: Financial Services (Experienced Investor
    Funds) Regulations 2005

Zeichnungsvoraussetzungen

SIF: SIF sind „sachkundigen Anlegern“ vorbehalten. Das Spezialfondsgesetz bestimmt als sachkundigen Anleger, neben institutionellen und professionellen Anlegern, jeden anderen Anleger, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) er hat schriftlich sein Einverständnis mit der Einordnung als sachkundiger Anleger erklärt

und

b) (i) er investiert ein Minimum von 125.000 Euro in den SIF, oder (ii) er verfügt über eine Einstufung seiten eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft, die ihm bescheinigt, den Sachverstand, die Erfahrung und Kenntnis zu besitzen, um auf angemessene Weise eine Anlage in dem spezialisierten Investmentfonds einschätzen zu können.

EIF: Ein „experienced investor“ ist eine Person oder Einrichtung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs von Fondsanteilen unter eine der nachfolgend angeführten Kategorien fällt:

a) eine Person oder Personengesellschaft, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit oder Berufsausübung das Akquirieren, Zeichnen, Verwalten, Halten oder Disponieren von Kapitalanlagen umfasst, sei es unmittelbar oder mittelbar, oder aber deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit oder Berufsausübung die Vermögensberatung umfasst oder aber eine Person oder Personengesellschaft von der anzunehmen ist, dass ihre Geschäftstätigkeit oder Berufsausübung das Akquirieren, Zeichnen, Verwalten, Halten oder Disponieren von Kapitalanlagen umfasst, entweder unmittelbar oder mittelbar;

b) eine juristische Person mit einem Nettovermögen über Euro 1 Mio. oder eine juristische Person, die Teil einer Unternehmensgruppe mit einem Nettovermögen über Euro 1 Mio.
ist;

c) eine nicht eingetragene Gesellschaft mit einem Nettovermögen über Euro 1 Mio.;

d) ein Treuhänder eines Trust, dessen Gesamtbetrag aus Cash und Investments, die einen Teil der Vermögensgegenstände des Trust darstellen, über Euro 1 Mio. liegt;

e) eine natürliche Person, deren Nettovermögen (oder Nettovermögen gemeinsam mit dem Ehepartner) - ausschließlich ihres Wohnsitzes - über Euro 1 Mio. liegt;

f) ein Anteilinhaber, der am Fonds einen Minimumbetrag von Euro 100.000 oder den Gegenwert in Fremdwährung zeichnet. Der Investor eines EIF muss schriftlich sein Einverständnis mit der Einordnung als „experienced investor“ erklären sowie bestätigen, dass er die Warnhinweise, die verpflichtend im Verkaufsprospekt enthalten sein müssen, verstanden und akzeptiert hat.

Rechtsformen

SIF: SIF können in Vertragsform oder Gesellschaftsform errichtet werden. Zudem können SIF in der Rechtsform eines Umbrella-Fonds mit einzelnen Teilfonds gegründet werden, die jeweils einen separaten Teil des Vermögens des SIF umfassen. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung in den Gründungsunterlagen, ausschließlich im Umfang der Anlagen der Anleger in diesem Teilfonds und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen bei der Gründung des Teilfonds, im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind (§ 71 (5) Spezialfondsgesetz); jeder Teilfonds wird als eigenständige Einheit behandelt.

EIF: EIF werden in der Praxis vorrangig als Investmentgesellschaft gegründet; ebenfalls möglich sind Formen als Unit Trust, „partnership“ (Personengesellschaft) oder Fonds in Vertragsform. Auch die Form der Protected Cell Company (PCC) kann gewählt werden; diese entspricht wirtschaftlich gesehen einem Umbrella-Fonds; auch bei einer PCCStruktur sind - sofern dies von der Gesellschaft so beschlossen wird - die den einzelnen Zellen (Teilfonds) zugeordneten Vermögenswerte gesetzlich voneinander isoliert und damit geschützt; in keinem Fall haftet eine Zelle für Ansprüche Dritter gegenüber einer anderen Zelle (§ 13 (1) lit.c Protected Cell Companies Ordinance 2001).

Redomizilierung

SIF: Eine Redomizilierung (Sitzverlegung) eines bestehenden Hedgefonds mit Sitz in einem relevanten ausländischen Staat nach Luxemburg wäre zwar denkbar, in der Praxis treten jedoch Steuer- und Rechtsprobleme auf (Rechtsgrundlage: Gesetz vom 10.8.1915 über Handelsgesellschaften).

EIF: Hedgefonds, die in einem relevanten Staat außerhalb von Gibraltar als Investmentgesellschaft gegründet wurden, können in einem verhältnismäßig einfachen Verfahren ohne Liquidation und Neugründung von ihrem Heimatstaat nach Gibraltar verlegt werden, wenn ihre Gründungsunterlagen und die Rechtsordnung des Heimatstaates (Wegzugsstaat) dies ermöglichen (Rechtsgrundlage: Companies (re-domiciliation) Regulations, 1996 in der Fassung von 2005 samt dem vom Companies House erlassenen Circular Nr. 20 vom 2.1.2007). In der Vergangenheit haben Fonds ihren Sitz aus der Karibik nach Gibraltar verlegt; die größten Administratoren in Gibraltar besitzen das erforderliche Know How, um eine Sitzverlegung reibungslos durchführen zu können.

Mindest-Netto-Fondsvermögen

SIF: Das Nettovermögen muss mindestens 1,250.000 Euro betragen. Der Mindestbetrag muss innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung des Fonds erreicht sein.

EIF: Kein Mindestvolumen erforderlich.

Anlagerestriktionen

SIF: Abgesehen von dem allgemeinen Prinzip der Risikostreuung, das jedoch nicht an quantitative Vorgaben gebunden ist, bestehen keine Beschränkungen.

EIF: Für EIFs gibt es keine Einschränkungen (auch nicht in Bezug auf die Risikostreuung).

Aufsichtsbehörde

SIF: SIF unterliegen der Zulassung und der Aufsicht durch die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF, www.cssf.lu; Rechtsgrundlage der Aufsichtsbehörde: Gesetz über die Errichtung einer Aufsichtsbehörde über den Finanzsektor vom 23.12.1998 - Law of 23 December 1998 establishing a financial sector supervisory commission).

EIF: EIF unterliegen der Zulassung und der Aufsicht durch die Financial Services Commission (FSC, www.fsc.gi; Rechtsgrundlage der Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsichtsbehörde-Gesetz 2007, Financial Services Commission Act 2007).

Fondslancierung

Sowohl für den SIF als auch für den EIF sind Schnellverfahren vorgesehen, die eine Fondslancierung binnen kürzester Zeit ermöglichen.

SIF: Die Anträge auf Zulassung eines SIF müssen bei der CSSF innerhalb eines Monats nach Gründung oder Errichtung gestellt werden. Zugelassene Investmentfonds werden von der CSSF in eine Liste eingetragen. Diese Eintragung gilt als Zulassungsakt und wird von der CSSF dem betreffenden SIF mitgeteilt. Ein SIF wird erst zugelassen, wenn die CSSF die Gründungsunterlagen und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat. Die Eintragung erfolgt unter der Bedingung, dass alle gesetzlichen, vertraglichen, sowie behördlichen Vorschriften, welche die Organisation und die Funktionsweise des SIF sowie den Vertrieb, die Platzierung oder den Verkauf der Anteile betreffen, eingehalten werden.

EIF: Ist der EIF gegründet hat der Fondsadministrator der FSC binnen 14 Tagen eine schriftliche Gründungsanzeige zu erstatten. Der Administrator hat der Anzeige den Fondsprospekt und ein Rechtsgutachten eines beim obersten Gerichtshof von Gibraltar zugelassenen Rechtsanwalts mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung beizulegen, dass der Fonds den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Der EIF kann seine Investmentaktivität jedoch bereits vor Einlangen der Anzeige bei der FSC aufnehmen, nämlich dann, wenn das komplette Fonds-Set-Up fertig ist und Verwaltungsrat die Ausfertigung des Prospekts genehmigt hat.

Geschäftsleiter des Fonds

SIF: Geschäftsleiter eines SIF müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung auch hinsichtlich der Art des betreffenden SIF verfügen. Geschäftsleiter müssen nicht in Luxemburg ansässig sein.

EIF: Im Verwaltungsrat eines EIF müssen zumindest zwei in Gibraltar ansässige Direktoren vertreten sein (in der Praxis spielt diese Anforderungen keine große Rolle, den Gibraltar verfügt über hoch qualifizierte Administratoren, die von der AufsichtsbehörHedgefonds ohne Inseln: Luxemburger Spezialfonds versus Gibraltar Experienced Investor Fund 4 de genehmigte Direktoren für den Verwaltungsrat eines EIF beistellen können.)

Verwahrstelle

SIF: Die Verwahrstelle eines SIF muss entweder ihren satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg haben oder dort niedergelassen sein, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Verwahrstelle muss ein Kreditinstitut im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5.4.1993 über den Finanzsektor sein.

EIF: Für einen EIF ist eine Verwahrstelle (Depotbank) nicht erforderlich, wenn der Fonds ein Hedgefonds oder ein geschlossener Fonds ist und ein genehmigter Prime Broker bestellt wurde. Bedient sich ein EIF einer Verwahrstelle - unabhängig davon, ob freiwillig oder verpflichtend – muss diese von der gibraltarschen Aufsichtsbehörde genehmigt sein; in der Praxis wird üblicherweise eine in Gibraltar ansässige Bank bestellt (viele erstklassige international tätige Großbanken haben in Gibraltar Tochtergesellschaften gegründet), doch ist ein Sitz in Gibraltar nicht verpflichtend. Fonds, die einer ausländischen Depotbank treu bleiben wollen, müssen bei der Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass seitens dieser keine Einwände vorliegen.

Fondsmanager

Das Fondsmanagement des SIF und des EIF kann von den Mitgliedern des Verwaltungsrates selbst übernommen werden (seitens der Regulierungsbehörde erfolgt keine Prüfung des externen Fondsmanagers, an den der SIF/EIF das Fondsmanagement überträgt).

Administrator

SIF: Administrator muss Sitz in Luxemburg haben.

EIF: Administrator muss Sitz in Gibraltar haben.

Fondsprospekt

SIF: Für einen SIF muss ein Emissionsdokument („Fondsprospekt“) erstellt werden. Der Fondsprospekt muss die Angaben enthalten, die notwendig sind, damit sich die Anleger mit Sachkenntnis über die ihnen vorgeschlagene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können.

EIF: Ein EIF muss über einen Fondsprospekt verfügen, der den Bestimmungen der Financial Services (Experienced Investor Funds) Regulations 2005 entsprechen muss; er muss jene Informationen enthalten, die von Anteilinhabern, potentiellen Investoren und deren professionellen Beratern vernünftigerweise gefordert und erwartet werden können um sich ein informiertes Urteil über die Erfolgsaussichten und das Ausmaß des Risikos machen zu können

Berichtswesen

SIF: Das Spezialfondsgesetz schreibt die Erstellung eines Jahresberichts pro Geschäftsjahr vor. Die im Jahresbericht enthaltenen Rechnungsdaten sind von einem in Luxembourg zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Halbjahresberichte oder sonstige Berichte (zB Long Form Report) werden vom Gesetz nicht gefordert. Der Jahresbericht ist der CSSF zu übermitteln. Jahresberichte müssen den Anlegern innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Berichtsjahres zur Verfügung gestellt werden.

EIF: Für EIFs ist von einem in Gibraltar zugelassenen Wirtschaftsprüfer ein Jahresbericht samt Vermögensaufstellung zu erstellen. Die geprüfte Vermögensaufstellung ist der Aufsichtsbehörde binnen 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu übermitteln. Die jeweils letzten Jahresberichte und Vermögensaufstellungen müssen am Sitz des EIF zur Einsicht aufliegen. Es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung von Halbjahres- oder sonstigen Berichten.

Publizität des NAV

Weder für einen SIF noch für einen EIF besteht eine Notwendigkeit zur Publizierung des Nettoinventarwertes.

Promotor

Ein offizieller Fondspromoter ist weder für einen SIF noch für einen EIF erforderlich.

Ein-Anleger Fonds

Sowohl SIF als auch EIF können für einen oder mehrere Anteilinhaber geführt werden. Es besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Anteilinhaber.

Steuerliche Aspekte

SIF: SIF unterliegen keinen Steuern mit Ausnahme der von den bürgerrechtlichen Gesellschaften und Handelsgesellschaften zu entrichtenden Kapitalverkehrssteuern („Droit d´apport) und der Abgeltungssteuer in Höhe von 0,01 % (Taxe d´abonnement); Befreiungstatbestände sind gem. §68 (2) Spezialfondsgesetz vorgesehen.

EIF: EIF unterliegen keinen Steuern.

EU-Zinsrichtlinie

Sowohl SIF als auch EIF fallen hinsichtlich ihrer Zinskomponente nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen („EU-Zinsrichtlinie“) und gelten daher als „out of scope“.

Börse

Luxembourg bietet mit der Luxembourg Stock Exchange die Möglichkeit, Fonds im eigenen Land zu listen. In Gibraltar wird die Gibraltar Stock Exchange (GibEX) voraussichtlich im Laufe des Jahres 2008 den Betrieb aufnehmen; EIF können beispielsweise an der Irish Stock Exchange gelistet werden.

Europäische Union

Luxembourg ist ein eigenständiger Mitgliedstaat der EU.

Gibraltar ist seit 1973 Teil der EU, nach dem Gemeinschaftsrecht ein europäisches Hoheitsgebiet, dessen Außenbeziehungen durch einen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) geregelt werden und für das die Bestimmungen des EG-Vertrags gelten (Artikel 299 Absatz 4 des EG-Vertrages).


Über die Autoren:

Rolf Majcen ist Geschäftsführer bei FTC Capital GmbH (www.ftc.at). FTC ist auf die Entwicklung computergesteuerter, vollautomatischer Handelssysteme für den Handel mit Futures (seit 1994) und Investmentfonds (seit 2005) spezialisiert. Alle trendfolgenden Systeme von FTC sind Eigenentwicklungen. Das Futures-Produktportfolio umfasst gegenwärtig sowohl breit diversifizierte als auch auf bestimmte Handelsklassen (zB Rohstoffe) spezialisierte Fonds. Fonds von FTC belegen immer wieder Spitzenplätze bei internationalen Rankings. Herzstück der FTC-Kommunikation ist ihre Web-Site, die eine breite Plattform und ein ausführliches Archiv zu den Themen System-Trading und alternative Investments bietet.

David Wahnon ist Geschäftsführer von Capita Financial Administrators (Gibraltar) Ltd. Capita ist der größte Fondsadministrator in Gibraltar und verwaltet derzeit etwa 50 Fonds. Das Angebot umfasst alle Leistungen im Bereich der Fondsadministration für Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds und Funds of Funds, im speziellen Leistungen für Fondstrukturen, die in Gibraltar, Cayman Islands, Bahamas und den Britischen Jungferninseln (BVI) domiziliert sind. Capita Financial Administrators (Gibraltar) Ltd. ist Teil der britischen Capita Group PLC, dem führenden britischen Outsourcing- Dienstleister, der auch im FTSE 100 gelistet ist (www.capita.co.uk).


Gastkommentare werden von anerkannten Finanzmarktexperten verfasst, deren Meinungen nicht mit jener der e-fundresearch.com Redaktion übereinstimmen müssen.

Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds oder Wertpapiers zu. Wert und Rendite einer Anlage in Fonds oder Wertpapieren können steigen oder fallen. Anleger können gegebenenfalls nur weniger als das investierte Kapital ausgezahlt bekommen. Auch Währungsschwankungen können das Investment beeinflussen. Beachten Sie die Vorschriften für Werbung und Angebot von Anteilen im InvFG 2011 §128 ff. Die Informationen auf www.e-fundresearch.com repräsentieren keine Empfehlungen für den Kauf, Verkauf oder das Halten von Wertpapieren, Fonds oder sonstigen Vermögensgegenständen. Die Informationen des Internetauftritts der e-fundresearch.com AG wurden sorgfältig erstellt. Dennoch kann es zu unbeabsichtigt fehlerhaften Darstellungen kommen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die e-fundresearch.com AG lehnt jegliche Haftung für unmittelbare, konkrete oder sonstige Schäden ab, die im Zusammenhang mit den angebotenen oder sonstigen verfügbaren Informationen entstehen.

Melden Sie sich für den kostenlosen Newsletter an

Regelmäßige Updates über die wichtigsten Markt- und Branchenentwicklungen mit starkem Fokus auf die Fondsbranche der DACH-Region.

Der Newsletter ist selbstverständlich kostenlos und kann jederzeit abbestellt werden.