In Österreich wird mit der Einführung der neuen Abfertigungsregelung ab 1.1.2003 mehrfach Neuland betreten.
Änderungen kurzgefasst
Zum Ersten wird ein Obligatorium geschaffen: Alle Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, zu Gunsten derjenigen Arbeitnehmer, welche ab Beginn des nächsten Jahres angestellt werden, Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV- Kasse) einzuzahlen. Dadurch sollen künftig alle Arbeitnehmer in den Genuss einer Abfertigung kommen. Bisher waren es nur rund 15% der Dienstnehmer (ohne Beamte), die einen derartigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bekamen, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit: Beginnend mit zwei Monatsgehältern nach drei Dienstjahren, maximal 12 Monatsgehälter nach 25jähriger Dienstzeit beim Unternehmen.
Zum Zweiten ist dieser neue Abfertigungsanspruch zu 100% mit Vermögenswerten zu unterlegen. Bisher waren die Arbeitgeber verpflichtet, nur 25% der fiktiven Ansprüche mit Vermögenstitel zu bedecken.
Zum Dritten sind die Mitarbeitervorsorgekassen verpflichtet, eine Kapitalgarantie zu geben. Eine solche gab und gibt es bei der bestehenden „Abfertigung alt“ naturgemäß nicht, im Notfall musste der Insolvenzausgleichsfonds einspringen.
Viertens beträgt die Beitragshöhe an die MV-Kassen 1,53% des Gehaltes jedes Mitarbeiters. Bisher musste der Arbeitgeber nur für eine Abfertigung jener Mitarbeiter vorsorgen, die länger als drei Jahre bei ihm beschäftigt waren. Der Aufwand hiefür betrug rund 2,5% der Gehaltsumme.
Die der neuen Abfertigungsregelung unterliegenden Dienstnehmer (Anwartschaftsberechtigte) können nach Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses das angesparte Guthaben (Beiträge plus Zinsen) aus der MV-Kasse entnehmen, sofern die Mindestbindungszeit von drei Jahren abgelaufen ist. Bei Entnahme ist der entnommene Betrag mit einem Steuersatz von 6% zu versteuern, desgleichen bei Entnahme vor Pensionsantritt. Wird das angesparte Vermögen für die Finanzierung einer Rente verwendet, ist diese nach heutiger Rechtslage von der Einkommensteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Die Pflichten und Rechte sind also klar verteilt: Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Beitragszahlung, der Arbeitnehmer hat alle Rechte aus der Verwendung und Verwertung des sich aufbauenden Vermögens.
Konsum oder Pension: Wie wird das Guthaben verwendet?
Eine der wichtigsten Fragen für die MV-Kassen ist die Einschätzung des Verhaltens der Anwartschaftsberechtigten. Werden diese die angesparten Guthaben für Konsumzwecke verwenden oder werden sie diese als ergänzende Pensionsvorsorge ansparen? Tun sie letzteres, können die MV-Kassen von einem langfristigen Veranlagungshorizont ausgehen und das zu veranlagende Kapital zum Vorteil der Anwartschaftsberechtigten entsprechend disponieren.
Wird die „Abfertigung Abfertigung bleiben“?
Die Interessensvertretungen der Arbeitnehmer argumentierten im Zuge der Gesetzeswerdung, dass „die Abfertigung Abfertigung“ bleiben müsse. Diese Argumentation wurde in den Medien so interpretiert, dass die Abfertigung als Belohnung für geleistete Dienste oder als Überbrückungshilfe zwischen zwei Jobs anzusehen ist und nicht als Ansparvorgang für eine Zusatzpension. Die Regierungsparteien sahen das offensichtlich anders und sprachen von betrieblicher Vorsorge und das entsprechende Gesetz bekam den Titel „Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz“.
Wie werden das die Betroffenen sehen? Das Entnahmeverhalten der Anwartschaftsberechtigten kennen wir frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist, also ab Beginn des Jahres 2006. Dann haben wir die Antwort auf unsere Fragen: Ist der Anreiz einer steuerfreien Rente aus der Abfertigung Neu in Verbindung mit dem Malus einer Besteuerung von 6% bei Entnahme groß genug, um die Anwartschaftsberechtigten zu einer langfristigen Veranlagung zu bewegen?
Eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis ist, dass unser Verhalten in der Gegenwart oft unseren Plänen für die Zukunft widerspricht. Die Diskrepanz zwischen den langfristigen Zielen und dem kurzfristigen Handeln hat gerade unter dem Aspekt der Altersvorsorge große Bedeutung. Üben wir Konsumverzicht in der Gegenwart um für die fernere Zukunft besser gerüstet zu sein? Für die neue Abfertigungsregelung wird sich zeigen, ob der Steuersatz von 6% und die Aussicht auf eine steuerfreie Rente in 30 bis 40 Jahren genug Anreiz für eine längere Bindung des Guthabens bietet.
Eine Veranlagungsgemeinschaft ist nicht genug
Welche Anreize kann eine MV-Kasse geben, um die Anwartschaftsberechtigten in ihrem investivem Verhalten zu unterstützen und „konsumptive“ Aktivitäten einzuschränken? Der heutige rechtliche Rahmen ist aus unserer Sicht ungenügend und sollte ausgeweitet werden, um eine langfristige Bindung wirksam zu unterstützen. Konkreter Ansatzpunkt wäre die gesetzliche Erlaubnis zur Einrichtung eigener Veranlagungsgemeinschaften, in denen die langfristige Bindung der Anwartschaftsberechigten auch mit einer langfristigen Veranlagung der MV-Kasse korrespondieren kann. Ausgereifte Lösungsmodelle für eine Optimierung des Veranlagungsertrag zum Nutzen der Anwartschaftsberechtigten könnten dann eingesetzt werden. Das vorliegende Gesetz erlaubt in den ersten drei Jahren die Führung nur einer einzigen Veranlagungsgemeinschaft. Eine Differenzierung der Veranlagung entsprechend dem Veranlagungshorizont ist deshalb derzeit nicht möglich. Eine Änderung des Gesetzes in diese Richtung würde helfen, den Vorsorgegedanken zu stärken.
Mag. Ferdinand Kernbauer, Victoria-Volksbanken Mitarbeitervorsorgekasse
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