BVI sagt der Besteuerung auf Fondsebene den Kampf an

"Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei langfristigem Sparen setzt ein falsches Signal und wirkt kontraproduktiv auf die Bereitschaft der Bürger zu eigenständiger Altersvorsorge", beklagt BVI-Chef Stefan Seip. Grund genug für den Chef des deutschen Fonds-Verbands, eine Initiative zu starten, um die anstehende Reform der Steuergesetze noch ein wenig im Sinne der Anleger zu beeinflussen. Research |

Geplant ist von Regierungsseite nicht nur, die Spekulationsfrist gänzlich zu streichen, was sämtliche Veräußerungsgewinne steuerpflichtig machen würde. Der Gesetzgeber will bei Fonds sogar schon zugreifen, wenn die Gewinne noch gar nicht beim Anleger angekommen sind. Hier hat der BVI eine Benachteiligung der Fondssparer gegenüber Direktanlegern ausgemacht.

BVI: Nur tatsächlich vom Anleger erzielte Gewinne besteuern

"Eine Besteuerung darf sich nur auf den tatsächlich vom Anleger erzielten Gewinn beziehen, der ihm durch Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen oder durch die Veräußerung seiner Investmentanteile tatsächlich zufließt", lautet denn auch die unmissverständliche Forderung des BVI, die den Mitgliedern des Finanzausschusses des Bundestags vorgelegt wurde.

Politiker denken über Korrekturen nach

Kleiner Trost am Rande: Unter den verantwortlichen Politikern werde bereits über Korrekturen beraten, so der BVI. Wenig Entgegenkommen ist dagegen bei der geplanten Aufhebung der Spekulationsfrist zu verspüren. Doch BVI-Mann Seip mahnt, die Rahmenbedingungen für die private Altersvorsorge genau wie für das vermögenswirksame Sparen "zumindest nicht zu verschlechtern".

Private Altersvorsorge ist unabdingbar

Es sei inzwischen gesellschaftspolitischer Konsens, dass die gesetzliche Rentenversicherung allein nicht mehr ausreiche, um den Bürgern einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu sichern, so Seip. Damit bestehe die Notwendigkeit für privates Altersvorsorgesparen.

BVI: Altersvorsorge mit Fonds soll steuerfrei bleiben

Seip schlägt deshalb vor, bei Sparplänen mit regelmäßigen Einzahlungen über fünf Jahre und mindestens zwölf Jahren Anlagedauer die Veräußerungsgewinne steuerlich nicht zu belasten. "Als zusätzliches Kriterium für die Steuerbefreiung ist die Vollendung des 60. Lebensjahrs beziehungsweise der Eintritt einer Berufsunfähigkeit denkbar", so Seip.

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