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Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der KAG sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen.
Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA), sofern es sich nicht um einen Spezialfonds gem. § 1 Abs. (2) Investmentfondsgesetz handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen.
Wichtiger Teil der Fondsbestimmungen ist u. a. auch die Auflistung folgender Angaben (nicht vollständige Auswahl):
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14.05.2025 15:00
Robert Schramm-Fuchs
- Grundsätze für den Erwerb von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen für den Fonds
- maximaler Anteil an Bankguthaben
- evt. Mindestanteil an Bankguthaben
- Vergütung der KAG für die Verwaltung des Fonds und Ersatz von Aufwendungen der KAG
- Information über Ausschüttung von Erträgen des Fonds
- Zeitpunkt der Wertermittlung der Fondsanteile
- Rücknahme und Rücknahmegebühr
Die KAG kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und der Depotbank ändern. Diese Änderung bedarf der Bewilligung der FMA.
Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung
eines Investmentfonds oder Wertpapiers zu. Wert und Rendite einer Anlage in Fonds oder
Wertpapieren können steigen oder fallen. Anleger können gegebenenfalls nur weniger als das
investierte Kapital ausgezahlt bekommen. Auch Währungsschwankungen können das Investment
beeinflussen. Beachten Sie die Vorschriften für Werbung und Angebot von Anteilen im InvFG 2011
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Kauf, Verkauf oder das Halten von Wertpapieren, Fonds oder sonstigen Vermögensgegenständen. Die
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