Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der KAG sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen.
Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA), sofern es sich nicht um einen Spezialfonds gem. § 1 Abs. (2) Investmentfondsgesetz handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen.
Wichtiger Teil der Fondsbestimmungen ist u. a. auch die Auflistung folgender Angaben (nicht vollständige Auswahl):
Europäische Aktien im Aufwind: Mit Low-Volatility- und Small Cap-Fonds effizient Marktchancen nutzen
Europäische Aktien stehen nach einem langen Dornröschenschlaf nun wieder verstärkt im Fokus der Investoren – das zeigen aktuelle ETF-Zuflüsse in diese Anlageklasse und das Verhalten großer Marktteilne...- Grundsätze für den Erwerb von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen für den Fonds
- maximaler Anteil an Bankguthaben
- evt. Mindestanteil an Bankguthaben
- Vergütung der KAG für die Verwaltung des Fonds und Ersatz von Aufwendungen der KAG
- Information über Ausschüttung von Erträgen des Fonds
- Zeitpunkt der Wertermittlung der Fondsanteile
- Rücknahme und Rücknahmegebühr
Die KAG kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und der Depotbank ändern. Diese Änderung bedarf der Bewilligung der FMA.