MiFID: Nationale Umsetzungen mit Verspätung

Am 1.11.2007 tritt die EU-Regelung MiFID in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht hätte in jedem EU-Land bis heute, dem 31.1.2007, zu erfolgen. Ein Großteil der EU-Mitgliedsländer, darunter auch Österreich, ließ bereits im Vorfeld verlauten, dass die nationale Gesetzgebung bis dahin nicht abgeschlossen sein wird. Research | 31.01.2007 15:50 Uhr
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Die neue EU-Regelung MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) für Europas Wertpapierdienstleister wirft ihre Schatten voraus. Mit der Richtlinie werden eine Erhöhung der Markttransparenz, eine Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern von Wertpapierdienstleistungen sowie die Verbesserung des Anlegerschutzes angestrebt.

Da die MiFID-Richtlinie bis heute noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, dürfte den Betroffenen zwischen Gesetzwerdung und In-Kraft-Treten der MiFID-Richtline per 1. November 2007 nicht sehr viel Zeit bleiben.

Harmonisierung und Vereinheitlichung

MiFID ist ein weiteres Element der EU zur Stärkung des europäischen Finanzmarktes. Ziel ist es, die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen geltenden Bestimmungen zu harmonisieren und einen einheitlichen Gesetzesrahmen zu schaffen, der es EU-Bürgern ermöglicht, Wertpapierdienstleistungen in allen Mitgliedsstaaten in vergleichbarer Form nachfragen zu können. Für Unternehmen wird die grenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch den so genannten „Europapass“ nachhaltig erleichtert.

Gottwald Kranebitter, Partner der KPMG in Wien, beschreibt den zentralen Vorteil von MiFID im Rahmen einer Pressekonferenz wie folgt: „Für den Anleger heißt MIFID, dass er verschiedene Anbieter europaweit objektiv vergleichen kann und darüber hinaus von verbesserten Anlegerschutz-Bestimmungen profitiert.“

Einführung von Wohlverhaltensregeln

Eine der wesentlichen Neuerungen der MiFID ist die Einführung von Wohlverhaltensregeln, die u.a. die Pflicht der Kundeneinstufung durch die Institute in „Geeignete Gegenparteien“, „Professionelle Kunden“ sowie „Kleinanleger“ vorschreiben. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Wertpapierorders („Best Execution“) sowie detaillierte Informationspflichten zu den entstehenden Kosten (Gesamtpreis; mögliche Kosten, die nicht über die Wertpapierfima bezahlt werden; getrennte Anführung der Provisionen, etc.). Anreize (Inducements) wie Gebühren, Provisionen und nicht in Geld angebotene Zuwendungen sind in Zukunft für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute nur noch unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen erlaubt und dem Kunden zur Kenntnis zu bringen. Die MiFID regelt ebenso die Behandlung von Interessenskonflikten, das Beschwerdemanagement, Compliance/Risikomanagement und Innenrevision sowie Dokumentation, Meldepflichten und Transparenz bei außerbörslichen Aktiengeschäften.

Wer ist betroffen?

Die MiFID richtet sich an Wertpapierfirmen,  die Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben sowie an Marktbetreiber, die geregelte Märkte betreiben und/oder verwalten. Teile der MiFID gelten auch für Kreditinstitute, wenn sie Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben. Von der MiFID erfasst sind: Anlageberatung; Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; Ausführung von Aufträgen im Namen der Kunden; Handel auf eigene Rechnung; Portfolioverwaltung; Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit/ohne fester Übernahmeverpflichtung; Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).

Von den Regelungen der MiFID werden sämtliche Abteilungen der Banken erfasst, die in Beziehung zum Wertpapiergeschäft stehen: Privat- und Firmenkundengeschäft, Vermögensverwaltung, institutionelles Kundengeschäft, Vertrieb und Marketing, Handel und Abwicklung, IT, Meldewesen, Dokumentation, Recht und Interne Revision.

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