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"Gold dort lagern, wo es im Bedarfsfall gehandelt werden kann"
Zur Verwahrung der Goldreserven kritisiert der RH das Risiko einer zu hohen Konzentration der Lagerung in England und eine fehlende völkerrechtliche Absicherung dieser Goldbestände. Dazu merkt die OeNB in einer aktuellen Presseaussendung an, dass die Lagerung von Gold dort sinnvoll ist, wo Gold im Bedarfsfall gehandelt wird und daher den Zweck einer Reserve erfüllen kann. Das ist vor allem der internationale Handelsplatz London. Den Vorwurf der angeblich mangelnden vertraglichen Ausgestaltung der Lagerung in England weist die OeNB jedenfalls zurück.
Völkerrechtliche Sonderbestimmungen
Darüber hinaus bestehen für Goldreserven von Zentralbanken Sonderbestimmungen im Rang des Völkerrechts sowie zum Teil auch durch bi- und multilaterale völkerrechtliche Abkommen. Zusätzliche völkervertragliche Regelungen sind daher nicht notwendig.
Das Gold-Lagerstättenkonzept der OeNB sei laut Aussendung überdies in den vergangenen Jahren immer wieder evaluiert worden. Derzeit sei wieder eine Überprüfung im Gange, die aber noch nicht abgeschlossen ist.
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