Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft (KAG) einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden.
Die Übertragung der Anteilscheine bedarf der Zustimmung der KAG. Für Spezialfonds gelten weniger strenge Transparenz- und Veröffentlichungspflichten.
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