EU-Nachhaltigkeitsregulierung im Wandel: Neue Schwellenwerte, weniger Pflichten, mehr Komplexität

Vereinfachungen in der ESG-Regulierung standen für 2025 auf dem Programm der EU. Die Europäische Kommission wollte den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit steigern. Ophelie Mortier, Chief Sustainable Investment Officer von DPAM, fasst die rasante Entwicklung zusammen: DPAM | 17.02.2026 09:17 Uhr
Ophélie Mortier, Chief Sustainable Investment Officer von DPAM / © e-fundresearch.com / DPAM
Ophélie Mortier, Chief Sustainable Investment Officer von DPAM / © e-fundresearch.com / DPAM

Änderungen betrafen die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (SFDR), die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD). Was bedeuten diese Entwicklungen für Finanzinstitute und Unternehmen?

CSRD versus CSDDD: Geltungsbereich, Schwellenwerte und strategische Auswirkungen

Ein Meilenstein für die EU-Nachhaltigkeitsregulierung war die Fertigstellung und Vereinfachung der CSRD und CSDDD. Beide sollen die Rechenschaftspflicht von Unternehmen verbessern, aber nur eine begrenzte Anzahl der Unternehmen unterliegt den strengeren Anforderungen der CSDDD.

So gilt die CSRD für große EU-Unternehmen und bestimmte Nicht-EU-Muttergesellschaften (ab 1.000 Mitarbeiter und €450 Mio. Jahresnettoumsatz) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, d.h. die Berichterstattung wird im Jahr 2028 erforderlich. Die CSDDD beschreibt Pflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltauswirkungen für sehr große EU-Unternehmen und bestimmte Nicht-EU-Unternehmen mit höheren Schwellenwerten (ab 5.000 Mitarbeiter und €1,5 Mrd. Umsatz). Die Verpflichtungen beginnen im Juli 2029. Strafen bis zu 3% des Nettoumsatzes können verhängt werden.

Zu den wichtigsten Unterschieden zwischen den Richtlinien gehören die Behandlung von Nicht-EU-Unternehmen, die Strafen, Ausnahmen und die zivilrechtliche Haftung. Da Geltungsbereich und Kriterien voneinander abweichen, ist die Umsetzung schwierig. Sowohl CSRD als auch CSDDD haben ihren Geltungsbereich erheblich eingeschränkt. Man wird von ESG-Datenanbietern abhängig bleiben, um Informationslücken zu füllen.

Ob freiwillige Offenlegungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Lösung darstellen, ist offen, aber ihre Einführung sollte gefördert werden. Vereinfachte Standards ermöglichen es diesen Firmen, ihr Engagement für ESG-Praktiken unter Beweis zu stellen, die Transparenz für Stakeholder zu verbessern und sich auf künftige Anforderungen vorzubereiten, ohne dass sie durch eine Berichtspflicht belastet werden.

SFDR-Vereinfachung und ihre Kehrseiten

Die Verkleinerung des Anwendungsbereichs war weitaus weniger wahrscheinlich als die Einführung von drei Kategorien. Wichtig: Portfoliomanagementdienstleistungen und Anlageberatung fallen nur für bestimmte alternative und geschlossene Fonds in den Anwendungsbereich. Zu den wichtigsten Anpassungen gehören die Streichung der Kategorie „nachhaltige Anlageprodukte” und der Anforderungen auf Unternehmensebene hinsichtlich der wesentlichen negativen Auswirkungen (Principal Adverse Impact, PAI), die Streichung des Grundsatzes „keine wesentlichen negativen Auswirkungen” (Do No Significant Harm, DNSH) für bestimmte Ausschlüsse und die Integration von guter Unternehmensführung in umfassendere Ausschlusskriterien.

Die Berichterstattung zur Angleichung der Taxonomie ist nur noch für Produkte erforderlich, die als „Transition” oder „Sustainable” mit einem Umweltziel kategorisiert sind. Für die neuen Produktkategorien „Transition”, „ESG Basics” und „Sustainable” gilt eine Mindestinvestitionsschwelle von 70%. Diese könnte für die Kategorie „Sustainable” im Widerspruch zu den ESMA-Leitlinien für Fondsbezeichnungen stehen, die die niedrigere Mindestschwelle von 50% vorsehen.

Darüber hinaus schließen die Ausschlüsse in der Kategorie „Transition“ praktisch den gesamten Energiesektor aus. Wie diese Kriterien ausgelegt, diskutiert und möglicherweise überarbeitet werden, bleibt abzuwarten.

Die Richtlinien der ESMA zu Fondsbezeichnungen haben sich bereits auf die Fondsbranche ausgewirkt. Bei Fonds mit höherem Engagement in fossilen wurden eher ESG-Begriffe gestrichen. Fonds die solche Begriffe beibehielten, reduzierten dieses Engagement.

Rückschlag für Umweltstandards

Die jüngsten Änderungen am Regelwerk fügen sich ein in die Lockerung von Umwelt- und Klimavorschriften auf EU- und nationaler Ebene. Beispiele sind Straffungen bei den Zulassungs- und Verlängerungsverfahren im Bereich Lebens- und Futtermittel sowie ein deutscher Gesetzentwurf, der Ziele zur Senkung des Energiebedarfs streichen würde. In ganz Europa herrscht der Trend, dem Wachstum Vorrang vor dem Klimaschutz einzuräumen.

Pragmatische Wende in der nachhaltigen Finanzwirtschaft

Klimarisiken, Betriebsstörungen und gestiegene Erwartungen der Anleger sind jedoch weiterhin dringende Anliegen. Die versicherten Schäden durch Naturkatastrophen beliefen sich 2025 zum sechsten Mal in Folge weltweit auf über 100 Milliarden US-Dollar – obwohl die USA von Hurrikanen verschont blieben. Mehr als 450 Personen verklagen die japanische Regierung, deren Klimaziele hinter den Verpflichtungen zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zurückbleiben. Die Nachfrage nach glaubwürdigen Klimaschutzmaßnahmen wächst weltweit.

CBAM – neue Ära für die EU-Klimapolitik

Die vollständige Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) ab dem 1. Januar 2026 soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäische Industrie schaffen, indem es importierten Waren gleichwertige CO2-Kosten auferlegt und Anreize für die globale Dekarbonisierung schafft.

Bedenken gibt es hinsichtlich Handelsspannungen, Kompliziertheit und dem erschwerten Zugang von Entwicklungsländern zu den EU-Märkten. Erfolgreich wird CBAM sein, wenn es sorgfältig konzeptioniert und im kontinuierlichen Dialog mit globalen Partnern durchgesetzt wird.

Darüber hinaus tritt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) am 30. Dezember 2026 in Kraft und gewährt Kleinst- und Kleinunternehmen eine zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten.

Fazit: Resilienz als zentrales Gebot

Die Reformen von CSRD, CSDDD und SFDR werden Umfang und Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeits- und Finanzdaten von Unternehmen erheblich verändern, die Schwellenwerte anheben und den Berichtsaufwand für viele Unternehmen verringern.

Das CBAM und die EUDR werden erhebliche Auswirkungen auf den Handel und die Lieferketten haben, da das CBAM CO2-Kosten für Importe einführt und die EUDR entwaldungsfreie Lieferketten vorschreibt.

Resilienz ist das zentrale Thema für nachhaltige Finanzen. Unternehmen, die Nachhaltigkeit als Kerngeschäftsprinzip verankern und nicht nur als reine Compliance- oder Semantikfrage betrachten, sind für den langfristigen Wettbewerb besser gerüstet. Finanzinstitute müssen in Daten, Systeme und Fachwissen investieren, um Nachhaltigkeit in ihre Geschäftsprozesse zu integrieren und Transparenz gegenüber Regulierungsbehörden und Investoren zu wahren. Institutionen, die sich an diese Veränderungen anpassen und sie begrüßen, werden am besten in der Lage sein, Risiken zu managen, neue Chancen zu nutzen und dauerhaften Wert zu schaffen.

Von Ophélie Mortier, Chief Sustainable Investment Officer von DPAM

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