Steuerthemen | Neue Steuerhürden für Substiftungen

Kathrein Privatbank | 03.07.2025 09:44 Uhr
Mag. Clementine Michalek-Waldstein, StB & WP, HEAD OF KATHREIN FAMILY KONSULT / © e-fundresearch.com / Kathrein
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Im Februar 2025 wurde das Regierungsprogramm der bestehenden Regierungskoalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS veröffentlicht, in dem auch steuerliche Änderungen für Privatstiftungen angekündigt wurden. Bereits im Februar hatten wir dazu einige Überlegungen zusammengefasst.

Konkret wurden im Regierungsprogramm folgende Änderungen in Aussicht gestellt:

  • Erhöhung der Zwischensteuer von derzeit 23% auf 27,5% für Veranlagungsjahre ab 2026
  • Erhöhung der Stiftungseingangssteuer von derzeit 2,5% auf 3,5%
  • Erhöhung des Stiftungseingangssteueräquivalents für die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken an die Privatstiftung von derzeit 2,5% auf 3,5%

Sämtliche der oben angeführten Änderungsvorhaben wurden mittlerweile beschlossen.

Die Änderungen im Bereich der Stiftungseingangssteuer (StiftESt) betreffen Vermögenswidmungen an die Privatstiftung, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2025 entsteht. Vermögenswidmungen ab dem 1.1.2026 werden daher entsprechend teurer.

Für die Praxis sind die Steuererhöhungen insbesondere auch bei der Errichtung sogenannter Substiftungen im Inland relevant.

Welche Rolle Substiftungen spielen

Substiftungen können dazu dienen, das bestehende Stiftungsvermögen auf mehrere Privatstiftungen aufzuteilen. Die bestehende Stiftung errichtet dazu eine neue Stiftung (in der Praxis als Substiftung bezeichnet) und überträgt Vermögen auf diese. So können beispielsweise Spannungen innerhalb der Familie vermieden oder entschärft werden, indem die Familienäste entflochten werden. Darüber hinaus werden Substiftungen in der Praxis häufig genutzt, um den Stifterkreis und damit die Stifterrechte im Vergleich zur bestehenden Stiftung zu erweitern. Dies kann erreicht werden, indem Familienmitglieder, die in der bestehenden Stiftung keine Stifterrechte haben (z. B. zwischenzeitlich geborene Nachkommen), als Mitstifter der Substiftung aufgenommen werden. Stifterrechte können grundsätzlich nur bei Errichtung der Stiftung eingeräumt werden und sind insbesondere nicht vererbbar. Besonderes Augenmerk ist bei der Errichtung von Substiftungen auf den Stiftungszweck der bestehenden Stiftung zu legen (u. a. Deckung der Substiftungserrichtung und der Vermögensübertragung im Stiftungszweck). Gegebenenfalls muss der Stiftungszweck vor Errichtung der Substiftung angepasst werden (Voraussetzung: vorbehaltenes Änderungsrecht).

Steuerlich unterliegt die Vermögenswidmung von der bestehenden Stiftung an die Substiftung grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt) und ist dementsprechend teuer. Es bestehen jedoch Ausnahmen von der KESt-Pflicht. Kommt eine dieser Ausnahmen zur Anwendung, ist die Vermögenswidmung an die Substiftung nach derzeitiger Rechtslage auch nach der Steuererhöhung ab 2026 KESt-frei. Die Voraussetzungen für steuerfreie Zuwendungen an die Substiftung sind im Detail komplex und im Einzelfall zu prüfen.

Unabhängig von der KESt unterliegt die Vermögenswidmung an die Substiftung der StiftESt. Dabei ist zu beachten, dass die inländische Substiftung (und nicht die übertragende Stiftung bzw. sonstige Mitstifter) Steuerschuldnerin der StiftESt ist. Die Substiftung muss daher grundsätzlich mit entsprechender Liquidität ausgestattet werden, um die StiftESt entrichten zu können, was zusätzliche steuerliche Belastungen (StiftESt und ggf. KESt) nach sich zieht. Insbesondere bei höheren Vermögen können hier erhebliche Beträge entstehen. Die Anhebung des Steuersatzes um einen Prozentpunkt erhöht diese Kosten zusätzlich.

Neue Steuerhürden für Substiftungen

Die Errichtung einer Substiftung wirft sowohl rechtliche als auch steuerliche Fragen auf und bedarf einer gründlichen, facheinschlägigen Beratung sowie ausreichender Vorlaufzeit. Wird die Errichtung einer Substiftung in Erwägung gezogen, sollte angesichts der bevorstehenden steuerlichen Verschlechterungen zeitnah gehandelt werden. Neben der hier beleuchteten Errichtung einer Substiftung durch eine bereits bestehende Stiftung wird durch die Erhöhung der StiftESt auch die erstmalige Errichtung einer österreichischen Privatstiftung teurer. In der facheinschlägigen Literatur wird seit Jahren eine Entschärfung der einschränkend wirkenden Voraussetzungen für die Errichtung von Substiftungen gefordert. Im Regierungsprogramm wurde erfreulicherweise eine Reform des Stiftungsrechts angekündigt. Es bleibt zu hoffen, dass die Reform tatsächlich umgesetzt wird und dabei auch die bestehenden Schranken in Bezug auf Substiftungen reduziert werden. Angesichts der derzeitigen Gesamtlage in Österreich erscheint eine rasche Umsetzung stiftungsfreundlicher Änderungen jedoch fraglich.

Von Mag. Clementine Michalek-Waldstein, StB & WP, HEAD OF KATHREIN FAMILY KONSULT

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Der Inhalt dieses Beitrags stellt keine Steuer- bzw. Rechtsberatung dar. Die Informationen basieren auf dem Stand vom 30.6.2025 und können noch Änderungen unterliegen.

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