Fondsnamen: ESMA legt harmonisierte Kriterien für ESG- und Nachhaltigkeitsbegriffe fest

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat neue Leitlinien veröffentlicht, um die Verwendung von ESG- und Nachhaltigkeitsbegriffen in Fondsnamen zu regulieren. Dies soll Investoren vor irreführenden Nachhaltigkeitsansprüchen schützen und klare Kriterien für Asset Manager bereitstellen. Research | 16.05.2024 08:00 Uhr

Neue ESMA-Leitlinien zur Verwendung von ESG-Begriffen

Am 14. Mai 2024 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihre endgültigen Leitlinien zur Verwendung von ESG- und Nachhaltigkeitsbegriffen in Fondsnamen. Ziel dieser Richtlinien ist es, Investoren vor unbewiesenen oder übertriebenen Nachhaltigkeitsansprüchen zu schützen und Asset Managern klare, messbare Kriterien zu bieten.

Wichtige Kriterien und Schwellenwerte

Um Begriffe wie "ESG" oder "Nachhaltigkeit" im Fondsnamen verwenden zu dürfen, müssen mindestens 80 % der Investitionen Umwelt- oder soziale Merkmale erfüllen oder nachhaltige Anlageziele verfolgen. Zusätzlich gelten Ausschlusskriterien für Begriffe wie „Umwelt“, „Impact“ und „Nachhaltigkeit“, basierend auf den Regeln für Paris-aligned Benchmarks (PAB) und Climate Transition Benchmarks (CTB).

Anwendung und Übergangsfristen

Die Leitlinien treten drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in allen EU-Sprachen auf der ESMA-Website in Kraft. Bestehende Fonds haben eine sechsmonatige Übergangsfrist, während neue Fonds die Richtlinien sofort anwenden müssen.

Weitere Details und die vollständigen Leitlinien finden Sie hier.

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